RS OGH 1995/3/28 4Ob513/95 (4Ob514/95), 6Ob538/95, 4Ob568/95, 4Ob26/97w, 4Ob127/97y, 7Ob277/98f, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

ABGB §932 I
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1313
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen sind. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 513/95
  • 6 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 538/95
    Veröff: SZ 68/186
  • 4 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
    nur: Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T1)
  • 4 Ob 26/97w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 26/97w
    nur T1
  • 4 Ob 127/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 127/97y
    Ähnlich; Veröff: SZ 70/108
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Auch
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
  • 9 Ob 76/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 Ob 76/00t
    nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T2)
  • 2 Ob 168/01x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
    Gegenteilig; Beisatz: Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T3)
    Veröff: SZ 74/119
  • 1 Ob 40/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 40/02t
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4)
  • 3 Ob 53/02v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
    Vgl aber; Beisatz: Zwischen einer Vertragsverletzung und der durch sie zwar verursachten, aber ersichtlich aussichtslosen Prozessführung des Regressnehmenden besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T5)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl aber; nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T6)
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 nur: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T7)
    Beisatz: Hat die beklagte Werkunternehmerin nur eine Hauptleistungspflicht verletzt und darüber hinaus die klagende Werkbestellerin weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen oder einen ihr nachteiligen Prozess-Standpunkt zu verfechten, so ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T8)
  • 9 Ob 140/03h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 140/03h
    Auch; Beisatz: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll; wurde der Werkbesteller hingegen vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens. (T9)
  • 1 Ob 218/04x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 218/04x
    Vgl aber; nur T6; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Führt aber eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist. (T10)
  • 4 Ob 197/05g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 197/05g
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Dass es der Beklagte auch während des Vorprozesses unterließ, die bestehenden Mängel zu beheben (sich an der Mängelbehebung der Klägerin zu beteiligen), fällt in den Bereich seiner Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag, deren Verletzung allein die schadenersatzrechtliche Haftung für die Kosten des Vorprozesses nicht begründet. (T11)
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. (T12)
  • 4 Ob 5/07z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 5/07z
    Auch; Beisatz: Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. (T13)
  • 7 Ob 18/06g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
    Vgl aber; Beis wie T10; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T14)
  • 6 Ob 100/07k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 100/07k
    Vgl aber; Beis wie T3 nur: Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T15)
    Beis wie T9 nur: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T16)
    Beis ähnlich wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch bejaht. (T17)
  • 8 Ob 88/07k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 88/07k
    nur T1
  • 8 Ob 92/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
    Auch, nur T1; nur T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn die beklagte Werkunternehmerin den Werkbesteller weder veranlasst noch darin bestärkt hat, sich auf das Vorverfahren einzulassen und einen nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten, ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T18)
  • 7 Ob 73/10a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 73/10a
    Vgl
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch
  • 6 Ob 4/12z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 4/12z
    Beis wie T18
  • 1 Ob 96/13v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 96/13v
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Vgl auch; nur T2
  • 3 Ob 182/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 182/13f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 170/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 170/13a
    Vgl aber; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 4 Ob 91/14g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 91/14g
    Auch; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 8 Ob 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen. Der Schutzzweck des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erschöpft sich im Zusammenhang mit der Einleitung und Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier daher Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess bejaht). (T19)
  • 8 Ob 8/15g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 8/15g
    Auch
  • 5 Ob 125/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 7 Ob 114/15p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 114/15p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Vorprozess war Passivprozess. (T20)
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Vgl aber; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die Beklagte ist im Vorverfahren der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hat stets geltend gemacht, ihr Produkt sei nicht ungeeignet gewesen; damit hat sie die Klägerin aber veranlasst beziehungsweise darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen, sodass sie der Klägerin die im Vorverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. (T21)
  • 8 Ob 63/16x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 63/16x
    Vgl aber; Beis wie T20; Beisatz: Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags noch eine weitere Voraussetzung wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht verlangen, betreffen jeweils einen Aktivprozess (Vorprozess) des Regressklägers. Hier war der Vorprozess aus Sicht der Regressklägerin aber ein Passivprozess, und zwar im Zusammenhang mit einer Erfüllungsgehilfenkette. (T22)
  • 10 Ob 43/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 43/16w
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 7 Ob 39/17m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2017 7 Ob 39/17m
    Tw abweichend; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T22
  • 4 Ob 209/19t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 209/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Bank für Kosten eines Strafverfahrens, das wegen unrichtigen Auskünften über die Berechtigung an einem Sparbuch eingeleitet wurde. (T23)
  • 3 Ob 160/20f
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 160/20f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T19
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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