RS OGH 2011/9/16 9ObA12/95, 9ObA183/95, 9ObA65/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1995
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Norm

ArbVG §33
IPRG §44 Abs1
IPRG §44 Abs2
IPRG §44 Abs3
  1. ArbVG § 33 heute
  2. ArbVG § 33 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003
  3. ArbVG § 33 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1975
  1. IPRG § 44 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998
  1. IPRG § 44 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998
  1. IPRG § 44 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Führt die Wahl deutschen Rechtes dazu, dass dem entlassenen österreichischen Arbeitnehmer nur die Kündigungsschutzklage nach § 4d KSchG zur Verfügung stünde, ist die Rechtswahl unbeachtlich, da die Kündigungsschutzklage bei Qualifikation nach österreichischen Sachrecht als Norm des Betriebsverfassungsrechtes zu qualifizieren ist, für die das Territorialitätsprinzip gilt und die von der Verweisung nach § 44 Abs 1 und 3 IPRG nicht erfasst wird.Führt die Wahl deutschen Rechtes dazu, dass dem entlassenen österreichischen Arbeitnehmer nur die Kündigungsschutzklage nach Paragraph 4 d, KSchG zur Verfügung stünde, ist die Rechtswahl unbeachtlich, da die Kündigungsschutzklage bei Qualifikation nach österreichischen Sachrecht als Norm des Betriebsverfassungsrechtes zu qualifizieren ist, für die das Territorialitätsprinzip gilt und die von der Verweisung nach Paragraph 44, Absatz eins und 3 IPRG nicht erfasst wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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