RS OGH 1995/3/29 9ObA12/95, 9ObA183/95, 9ObA65/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1995
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Norm

ArbVG §33
IPRG §44 Abs1
IPRG §44 Abs2
IPRG §44 Abs3

Rechtssatz

Führt die Wahl deutschen Rechtes dazu, dass dem entlassenen österreichischen Arbeitnehmer nur die Kündigungsschutzklage nach § 4d KSchG zur Verfügung stünde, ist die Rechtswahl unbeachtlich, da die Kündigungsschutzklage bei Qualifikation nach österreichischen Sachrecht als Norm des Betriebsverfassungsrechtes zu qualifizieren ist, für die das Territorialitätsprinzip gilt und die von der Verweisung nach § 44 Abs 1 und 3 IPRG nicht erfasst wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 12/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 12/95
    Veröff: SZ 68/69
  • 9 ObA 183/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 ObA 183/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung oder Entlassung muss ein Arbeitnehmer nach ungarischem Recht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen einen Antrag an eine Arbeitsschiedskommission stellen. (T1)
  • 9 ObA 65/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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