TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/27 2000/07/0249

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 1985/238;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a Abs3 litb;
WRG 1959 §21a Abs3 litc;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRGNov 1985;
WRGNov 1990;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. (zu Zl. 2000/07/0249) der G.F. L Ges.m.b.H & Co KG in A, vertreten durch Dr. Franz Huber und Dr. Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, H.-Gruber-Straße 1, und 2. (zu Zl. 2001/07/0006) der C S Naturmühle GesmbH & Co KG in L, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiß, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. August 2000, Zl. 410.630/31-I6/00, betreffend einen Auftrag nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Entschädigungsantrages richtet;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung des Entschädigungsantrages der erstbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zweitbeschwerdeführenden Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 2. Dezember 1998 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"A)

1. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der (erstbeschwerdeführenden Partei) samt der Entnahme von Wasser aus der K bei der L-Wehr wird insofern abgeändert und das Maß der Wasserbenutzung beschränkt, als folgende zusätzliche Auflagen zu den wasserrechtlichen Bewilligungen für die unter Wasserbuch-Pzl. 56 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk L eingetragene Wasserkraftanlage hinzutreten:

Bei Betrieb der Wasserkraftanlage bzw. bei der Wasserentnahme aus der K haben von dem bei der L-Wehr ankommenden K-wasser dauernd mindestens noch 900 l/s als Restwasser in der K zu verbleiben. Bei extremen Niederwasserverhältnissen in der K beim L-Wehr von weniger als 1 m3/s verringert sich die der K angebotene Restwassermenge insofern, als im F-Mühlbach 100 l/s zu verbleiben haben.

2. Damit eine permanente Restwasserdotierung des K-laufes unterhalb des L-Wehres in einem Ausmaß von 900 l/s und ein hinreichender Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit gewährleistet wird, ist diese Anlage mit einer Dotiereinrichtung, die eine dauernde Restwasserabgabe von 900 l/s ermöglicht und einer Organismenaufstiegshilfe zu versehen, die der Richtlinie DVWK-Merkblatt 2.3.2. 1996 entspricht. Diese Aufstiegshilfe muss über eine ausreichende Lockströmung verfügen, darf keine senkrechten Sohlabstürze aufweisen und muss über ein durchgehendes natürliches Sohlsubstrat verfügen. Die Einbindung in das Ober- und Unterwasser hat sohlgleich zu erfolgen.

3. Zu diesem Zweck wird der (erstbeschwerdeführenden Partei) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Projektsunterlagen über die unter Punkt 2. aufgetragenen Umbaumaßnahmen, die gemäß § 103 WRG 1959 ausgearbeitet sind, vorzulegen und hierfür um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Die Umbaumaßnahmen sind binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen.

B)

1. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der (zweitbeschwerdeführenden Partei) samt Entnahme von Wasser aus der K bei der H-Wehr wird insofern abgeändert und das Maß der Wasserbenutzung beschränkt, als folgende zusätzliche Auflage zu den wasserrechtlichen Bewilligungen für die unter Wasserbuch-Pzl. 471 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk L eingetragene Wasserkraftanlage hinzutritt:

Bei Betrieb der Wasserkraftanlage bzw. bei der Wasserentnahme aus der K haben von dem bei der H-Wehr ankommenden Wasser im Kbett dauernd mindestens noch 900 l/s als Restwasser in der K zu verbleiben.

2. Damit eine permanente Restwasserdotierung des K-laufes unterhalb des H-Wehres in einem Ausmaß von 900 l/s gewährleistet wird, ist diese Anlage mit einer Dotiereinrichtung, die eine dauernde Restwasserabgabe von 900 l/s ermöglicht und einer Organismenaufstiegshilfe zu versehen, die der Richtlinie DVWK-Merkblatt 2.3.2. 1996 entspricht. Diese Aufstiegshilfe muss über eine ausreichende Lockströmung verfügen, darf keine senkrechten Sohlabstürze aufweisen und muss über ein durchgehendes natürliches Sohlsubstrat verfügen. Die Einbindung in das Ober- und Unterwasser hat sohlgleich zu erfolgen.

3. Zu diesem Zweck wird der (zweitbeschwerdeführenden Partei) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Projektsunterlagen über die unter Punkt 2. aufgetragenen Umbaumaßnahmen, die gemäß § 103 WRG 1959 ausgearbeitet sind, vorzulegen und hiefür um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Die Umbaumaßnahmen sind binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen.

Ergänzende Bestandteile dieses Bescheides sind die Verhandlungsschriften über die Verhandlungen vom 13. Juli 1998 und vom 13. Oktober 1998, sowie die Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie und Hydrologie vom 5. Oktober 1998 und vom 9. Oktober 1998.

C)

Der Antrag der (erstbeschwerdeführenden Partei) auf Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von S 9,000.000,-- vom 3. November 1998 wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 21a, 99 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz WRG 1959)

D)

Der Antrag der (erstbeschwerdeführenden Partei) auf Änderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 52 WRG 1959 vom 13. Juli 1998 bzw. 3. November 1998 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 WRG 1959"

In der Begründung heißt es, im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L sei unter Postzahl 56 das Wasserbenutzungsrecht für die sog. "L-Wasserkraftanlage" der erstbeschwerdeführenden Partei eingetragen.

Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L sei weiters unter Postzahl 471 das Wasserbenutzungsrecht für die sog. "S-mühle" der zweitbeschwerdeführenden Partei eingetragen.

Beide Wasserkraftanlagen lägen am F-Mühlbach, der bei der sog. "L-Wehr" in der Gemeinde A rechtsufrig aus der K ausgeleitet werde und unterhalb der Einmündung der K in die T in der Gemeinde L in die T einmünde. Zwischen der L-Wehr und der Mündung der K in die T liege das sog. "H-Wehr", das Wasser aus dem K-bett unterhalb der Wasserkraftanlage "L" in den F-Mühlbach einleite und zur Erhöhung des im F-Mühlbach befindlichen Betriebswassers für die Smühle diene.

Unterhalb des L-Wehres und des H-Wehres falle die K viele Tage und Wochen des Jahres trocken, weshalb geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen zur Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligungen für die Wasserkraftanlagen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 21a WRG 1959 vorlägen.

Die erste wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der erstbeschwerdeführenden Partei sei im Jahre 1904 von der Bezirkshauptmannschaft L erteilt worden.

Mit Bescheid der selben Behörde vom 26. Juli 1961 sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der Betriebswassermenge von 3 m3/s auf 4,3 m3/s erteilt und die Erhöhung des Stauzieles auf 264,123 m ü.A. sowie der Einbau einer neuen Turbine mit einem Schluckvermögen von 4.300 l/s bewilligt worden. Aus der Verhandlungsschrift gehe hervor, dass bereits bei Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung ein monatelanges Trockenfallen der K absehbar gewesen sei. Weiters werde in dieser Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Wasserkraftanlage am F-Mühlbach liege, welcher "sein Betriebswasser einerseits aus dem beim Smühl-Wehr aus der K ausgeleiteten S-mühlbach, andererseits aus einer eigenen Zuleitung aus der K, dem sog. Aubach, bezieht".

Die Wasserkraftanlage der zweitbeschwerdeführenden Partei sei in einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft L vom 17. Februar 1883 erwähnt und beschrieben.

Mit einer Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Dezember 1891 sei die Genehmigung zur Vermehrung des Betriebswassers der S-mühle für die Dauer von besonders niedrigen Wasserständen in der K durch einen Wassereinzug im T-fluss beim sog. "S-einlass" erteilt worden. Offensichtlich habe bereits vor über 100 Jahren das Wasserdargebot im F-Mühlbach bzw. in der K nicht ausgereicht, um 4 m3/s ausreichend zur Verfügung stellen zu können.

In der Erledigung der k.k. Statthalterei in Oberösterreich vom 9. Dezember 1896 sei festgestellt worden, dass der Marktmühle in E aus der T im Bedarfsfalle bei Niedrigwasser der K 3 m3/s zugeführt werden dürften.

In einem Protokoll vom 6. Dezember 1897 werde festgehalten, dass um ca. 1,5 m3 bis 1,8 m3 zu wenig Wasser zur Marktmühle gelangten und daher die Mühle nicht in vollem Gang betrieben werden könne.

In einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft L vom 15. Juni 1925 anlässlich einer Verhaimung des T-einlasses (= Seinlass), der K-Wehr (= H-Wehr) und der Hochwasserschleuse oberhalb der Mühle sei festgehalten worden, dass das Betriebswasser "dem Kflusse entnommen" werde und dass "2 m3 dieses Wassers durch den Unterwassergraben der L-fabrik in F, dem sog. F-Bach fließen und der restliche Teil des mit 5,180 m3/s konsentierten Betriebswassers durch den sog. K-kanal der Marktmühle zugeführt wird".

Mit Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft L vom 25. Mai 1927 sei der Einbau einer neuen Turbine bewilligt und die Entnahme "bis zu 5.100 l/s aus dem Werksbache" zuerkannt worden.

Mit dem Ergänzungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1934 sei die Erhöhung auf die heute noch geltende maximale Betriebswassermenge von 5,5 m3/s bewilligt worden.

Da die K diese Wassermenge bei niedrigen Wasserständen nicht erreichen könne, habe die S-mühle im Jahr 1934 auch über ein Entnahmerecht aus der T in der Höhe von 3,32 m3/s verfügt, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1969 auf 4,2 m3/s erhöht worden sei, wodurch jedoch die konsentierte Gesamtwassermenge von 5,5 m3/s keine Erhöhung erfahren habe.

Mit Bescheid des LH vom 9. September 1997 sei auf Grund eines Verzichts durch die zweitbeschwerdeführende Partei ein Teilerlöschen des Einzugsrechtes aus der T festgestellt worden.

Das Wasserbenutzungsrecht für die S-mühle sei unbefristet und es gebe keine Vorschreibung einer Restwassermengenabgabe beim H-Wehr in der K.

Hinsichtlich einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und insbesondere des Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit durch den konsensgemäßen Betrieb der Wasserkraftanlagen der beschwerdeführenden Parteien habe sich vor allem aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie und Fischereiwesen Folgendes ergeben:

Da der F-Mühlbach nicht mehr in die K rückgeleitet werde, sondern in E direkt in die T fließe, erstrecke sich die von der Wasserentnahme betroffene Flussstrecke der K vom L-Wehr bis zur Einmündung der K in die T auf ca. 4 km im unteren Bereich der Entnahmestrecke. Etwa bei Flusskilometer 1,5 erfolge linksufrig die Einmündung eines von aufquellenden Grundwässern (und von Twasser, wenn die zweitbeschwerdeführende Partei ein solches einziehe) gespeisten Gerinnes (sog. Loiplgraben).

Nach etwa 800 lfm, Fluss-km 0,7, werde über das sog. H-Wehr dieses Wasser in einem Ausmaß von 50-150 l/s zur Gänze zum F-Mühlbach und in der Folge zur Wasserkraftanlage S abgeleitet. Der betroffene Wasserlauf der K, der der Flussordnungszahl 5 zuzuordnen sei, weise ein ausgeglichenes winterpluviales Abflussregime auf mit tendenziös großen Wasserabflüssen im Februar/März und geringsten Wasserabflüssen im September/Oktober. Laut einer Auswertung der Tagesabflüsse in den einzelnen Jahren (1986-1995) schwanke die Anzahl der Tage im Jahr mit einem Wasserdargebot der K unter 4,3 m3/s zwischen 98 Tagen und 273 Tagen, welche sich auf 13-28 Einzelereignisse pro Jahr aufteilten. Im Durchschnitt falle die über 4 km lange Entnahmestrecke der K unterhalb des L-Wehres auf Grund des Fehlens einer Verpflichtung zur Dotationswasserabgabe etwa 20 mal im Jahr - mit Ausnahme des Bereiches zwischen Fluss-km 1,5 und 0,7 - über längere Zeiträume, insgesamt an etwa 200 Tagen im Jahr trocken.

Die ökomorphologische Situation in der gegenständlichen Entnahmestrecke sei äußerst naturnahe, äußerst variabel und strukturreich und bilde grundsätzlich eine optimale Voraussetzung für unterschiedlichste Habitat- bzw. Lebensraumverhältnisse und somit Grundlage für eine große Artenvielfalt bei der organismischen Besiedlung, sofern natürliche Abflussverhältnisse und ein durchgehendes Gewässerkontinuum vorhanden seien. In ihrem Gutachten führe die Sachverständige für Biologie aus, gemäß Ö-Norm M 6232 werde unter Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit verstanden, dass - bezogen auf den Naturzustand des betroffenen Gewässertyps (= Leitbild) - die natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten langfristig autochthone (an Ort und Stelle entstandene, ureingesessene) Bestände ausbilden könnten. Der Abfluss bestimme nicht nur die Größe des besiedelbaren Lebensraumes, sondern auch entscheidend die Lebensraumverhältnisse und dies sei wiederum ausschlaggebend für das Arteninventar der organismischen Besiedelung.

Hierbei sei insbesondere eine ausreichende sohlnahe Strömungsgeschwindigkeit ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Atmung, einer ausreichenden Ernährung (bei Filtrieren) und für die für natürliche Lebensgemeinschaften benötigten Substratverhältnisse. Auf Grund des häufigen längeren Trockenfallens der K nach der L-Wehr und der H-Wehr sei eine für naturraumspezifische Lebensgemeinschaften dieses Teiles der K unverträgliche Abflusssituation bei konsensgemäßer Wasserentnahme gegeben. Das zum Teil über Wochen und Monate andauernde künstliche Trockenfallen des Flussbettes übersteige das Resistenz- und Resilenzvermögen der naturraumspezifischen Organismengemeinschaften des von Natur aus hier ganzjährig wasserführenden Klaufes. Es könne sich daher keine dem natürlichen Gewässertyp entsprechende organismische Besiedelung einstellen, denn es komme mehrmals jährlich zum Totalzusammenbruch der Biozönose, die sich zeitweilig - bei Hochwasserereignissen - im Flussbett befinde.

Diese Biozönose setze sich vorwiegend zusammen aus Organismen, die bei derartigen Hochwasserereignissen über das L-Wehr geschwemmt würden oder aus der T in den unteren Abschnitt der K einwanderten. Weiters handle es sich um Eier und Larven von Insekten, die bei Wasserabfluss in der Entnahmestrecke zur Eiablage angelockt würden. Die offensichtlichste Auswirkung des Trockenfallens seien die jährlich mehrmals zu beobachtenden Fischsterben, aber auch auf der Ebene der Wirbellosen werde die gesamte Biozönose vollkommen zerstört (Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom 13. Juli 1998, S. 38-43). Die Wasserentnahmen bei der L-Wehr und der H-Wehr verhinderten die Ausbildung von ureingesessenen Beständen an Tier- und Pflanzenarten, geschweige denn solcher, die dem natürlichen Gewässertyp entsprächen. Auf Grund der kurzen Zeitabschnitte mit Wasserabflüssen könnten die natürlichen Generationszyklen nicht durchlaufen werden. Der Großteil der Makrozoobenthosarten habe einen etwa 1-jährigen Generationszyklus, wenige einen kürzeren. Der Generationszyklus einiger Makrozoobenthosarten und von Fischen sei mehrjährig. Eine natürliche Reproduktion der standorttypischen Organismen sei bei den durch die konsensgemäßen Wasserentnahmen bedingten Abflussverhältnissen in der Entnahmestrecke nicht möglich. In dem kurzen Teilabschnitt der Entnahmestrecke mit einer geringen Wasserführung sei auch keine dem natürlichen Gewässertyp entsprechende organismische Besiedelung vorhanden. Auf Grund der massiven Störungen der Biozönose sei auch die Selbstreinigungskraft der gegenständlichen Entnahmestrecke massiv beeinträchtigt.

Durch das H-Wehr, das eine vollkommene Barriere darstelle, und durch das L-Wehr, das nur für einige Arten passierbar sei, könnten die natürlichen Selbstregulationsmechanismen des Gewässersystems nicht mehr greifen.

Obwohl die K auf Grund ihrer guten Strukturierung die für eine funktionierende Lebensgemeinschaft notwendigen Lebensräume (Laichplätze, Aufwuchsgebiete, Nahrungsgründe, Rückzugsgebiete usw.) zur Verfügung stellen könnte, sei sie derzeit von Gewässerorganismen nicht nutzbar und könne durch aquatische Organismen nicht dauerhaft besiedelt werden. Die mit dem Trockenfallen verbundenen Fischsterben bzw. grundsätzlich alle nachteiligen Folgen der Wasserentnahme wirkten sich auf Grund der Länge der Restwasserstrecke und der Unterbrechungen der K durch die Wehranlagen auch auf die aufwärts liegenden Strecken der K, der unterliegenden T und auch der Donau aus. Auf Grund der mangelnden Passierbarkeit der Wehranlangen könnten die Fische nicht in jene anschließenden Gewässerabschnitte gelangen, die ständig mit Wasser dotiert seien, weshalb sie zwangsläufig verendeten. Im Sommer würden die verbliebenen Fische in den überhitzten und im Winter in den ausgefrorenen Tümpeln sterben. Dieses Trockenfallen und die mangelnde Passierbarkeit der Wehranlagen wirke sich auch auf die flussaufwärts gelegenen Kabschnitte aus, da die bei Hochwasserereignissen über die Wehranlagen geschwemmten Fische bzw. die Abtrift der Fischbiomasse nicht bzw. unzureichend kompensiert werden könne, weshalb es zu einer Minimierung des Fischbestandes flussaufwärts komme.

Durch die Trockenlegung gehe ein ca. 4 km langer Kabschnitt verloren, der ein wichtiges Laich-, Aufwuchs- und Produktionsgebiet für die K, für die T und auch für die Donau darstelle. Hierbei werde insbesondere auf die besondere Bedeutung des gegenständlichen K-abschnittes als Laichgewässer für Barben, Nasen und andere rheophile Donaufische hingewiesen und besonders auf die Bedeutung der K als Laichgewässer für den Huchen, bei dem es sich um eine heimische, extrem gefährdete Fischart handle.

Durch die Wasserentnahmen aus der K sei die Nutzung als Laichgewässer, Aufwuchsgebiet und Rückzugsgebiet nicht möglich und auch die natürliche Produktionskraft und natürliche Reproduktion in diesem Gewässer sei unmöglich. Ebenso seien Nahrungswanderungen oder etwa kompensations- bzw. bestandsdichte Ausgleichswanderungen (Suchen von Hochwasserschutz, Rückwanderungen nach Hochwasserabdrift, Abwanderungen in dünner besiedelte Gebiete usw.) nicht durchführbar. Alle diese Möglichkeiten könnten bei einer ausreichenden permanenten Abflussmenge in der K ausgeschöpft werden. Vor allem aber könnten sich für diese Gewässerstrecke ureingesessene Tier- und Pflanzenbestände bilden, die dem Naturzustand dieses Gewässers entsprächen. Weiters sei vom Fischereisachverständigen auch ausdrücklich auf die Bedeutung des gegenständlichen Gewässerabschnittes für die Fischerei als Landeskultur hingewiesen worden.

Zusammenfassend könne hinsichtlich einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen festgehalten werden, dass durch die Wasserentnahmen bei der L-Wehr und bei der H-Wehr aus der K ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe und das Gefälle der K herbeigeführt, die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst (da das Selbstreinigungsvermögen abnehme), der Gemeingebrauch wesentlich behindert (denn dieser sei in einem trockenen Flussbett unmöglich) und die Landeskultur (insbesondere jene der Fischerei) geschädigt sowie die ökologische Funktionsfähigkeit der K wesentlich beeinträchtigt werde.

All diese öffentlichen Interessen würden trotz eines konsensgemäßen Betriebes der Wasserkraftanlagen der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend bzw. überhaupt nicht geschützt.

Anfang Mai 1998 sei von der Behörde eine Begehung der gegenständlichen Flussstrecke von der L-Wehr bis zur T-mündung durchgeführt worden, bei der die gesamte Flussstrecke mit Ausnahme des kurzen Abschnittes vom Zulauf beim Loiplgraben bzw. Sersatzkanal bis zur H-Wehr im trockenen Zustand habe besichtigt werden können.

Zur Beseitigung einer Beeinträchtigung all dieser öffentlichen Interessen sei von der Amtssachverständigen für Biologie bereits im Zuge des Überprüfungsverfahrens für den L-Wehr-Umbau eine ausreichende und dauernde Restwassermenge im Interesse der ökologischen Funktionsfähigkeit für erforderlich erachtet worden.

Da eine Untersuchung über die aus der Sicht der Amtssachverständigen für Biologie notwendige Restwassermenge zum Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit des Unterlaufes der K den Amtsbetrieb des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung überstiegen habe, sei eine derartige Untersuchung extern in Auftrag gegeben worden. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei in Form einer Studie des DI Dr. M erst zur Jahreswende 1997/1998 vorgelegen, da man auf Grund des konsensgemäß betriebenen L-Wehres bei den Untersuchungen lediglich auf die Hochwasserabflüsse angewiesen gewesen sei. Dr. M habe in seiner Studie eine dynamische Dotationswasserregelung (1,06 m3/s - 1,4 m3/s) vorgeschlagen. Dies sei auch von der Amtssachverständigen für Biologie und vom Amtssachverständigen für Fischereiwesen als Optimallösung angesehen worden. Beide Amtssachverständigen hätten aber erklärt, dass auf Grund der vorliegenden Studie eine Restwasserdotation von 0,9 m3/s gerade noch vertreten werden könne.

Bei einer dauernden Restwasserabgabe sei aber auch die Errichtung von passierbaren Organismenaufstiegshilfen bei den Wehranlagen erforderlich, da ansonsten die Restwasserabgabe nicht vollständig ihren Zweck erfüllen könne.

Die Bedeutung der gegenständlichen Flussstrecke bestehe darin, dass der Unterlauf der K als pendelndes bis mäandrierendes Auen-Fließgewässer das T-K-Augebiet durchfließe und als ausgesprochen naturnah bezeichnet werden könne, da das Flussbett weitestgehend frei von systematischen flussbaulichen Eingriffen sei und auch das Umland überwiegend aus Resten des ehemals großräumigen Auwaldes bestehe. Auf Grund des ausgesprochen naturnahen Charakters komme dieser Flussstrecke vor allem in Anbetracht der ausgedehnten Regulierungsmaßnahmen im übrigen Klauf eine besonders hohe ökologische Wertigkeit und Bedeutung zu. Die gegenständliche Entnahmestrecke weise mit ihren über 4 km eine erhebliche Länge auf und auf Grund der Charakteristik des Umlandes (vorwiegend Auwaldrest, kein unmittelbarer Nutzungs- und Verbauungsdruck) und der bereits erwähnten natürlichen Ausprägung des damit verbundenen besonders hohen ökologischen Stellenwertes komme dieser Flussstrecke Seltenheitswert zu. Darüber hinaus sei die gegenständliche Flussstrecke auch von Bedeutung für die Flusssysteme der T und der Donau, da eine intakte Vernetzung der Gewässer untereinander für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt von großer Bedeutung sei. Aus diesen Gründen bestehe im gegenständlichen Fall eine besonders große Dringlichkeit bzw. Priorität, die ökologische Funktionsfähigkeit wenn schon nicht absolut so doch zumindest insoweit zu schützen, dass sie nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die überregionale Bedeutung dieser Flussstrecke für die Fischerei sei bereits erwähnt worden. An der gegenständlichen Flussstrecke liege der einzige noch verbliebene dynamische Auwald im Linzer Großraum, weshalb der Gemeinderat der Stadt Linz auf Grund der Bedeutung der Linzer Auwälder den Auftrag gegeben habe, die Auen unter Naturschutz zu stellen. Auch für die Bevölkerung der Gemeinde A sei das gegenständliche Gebiet von großer Bedeutung, weshalb als Ziel des Landschaftsentwicklungskonzeptes der Gemeinde A als Beitrag zum örtlichen Entwicklungskonzept die Abgabe einer Restwassermenge in die K an der L-Wehr bestimmt worden sei.

Der Fluss und seine Auwälder dienten den Bürgern der Stadt A als Freizeit- und Naherholungsraum. Dieser Erlebniswert sei auf Grund der derzeitigen Situation natürlich eingeschränkt und könnte bei einer ausreichenden Restwassermenge im Unterlauf der K noch besser genutzt werden.

Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch in dem von der Biologin mehrmals angesprochenen "Gewässerschutzbericht 5/94 der K" berichtet werde, dass die K durch die Wasserausleitung für den F-Mühlbach beim L-Wehr und das damit verbundene Trockenfallen erheblich beeinträchtigt sei und dies nach der Sanierung der Abwasserbeseitigung der N Papierfabrik AG und der eindeutigen Verbesserung der biologischen Güte im Unterlauf umso deutlicher werde und schwerer wiege. Im "Bericht der Fließgewässer des Landes Oberösterreich", Band 1998, werde der Unterlauf der K als eine der drei längsten Ausleitungsstrecken Oberösterreichs ausgewiesen. Eine Ahnung vom Wert dieser Gewässerstrecke sei auf Grund der Berechnungen des Fischereisachverständigen über die Verkaufswerte und Ertragswerte des gegenständlichen Fischereiabschnittes in der K möglich. Dabei sei angegeben worden, dass ein durchschnittlicher jährlicher Pachterlös von S 16.400,--/km K zu erwarten wäre, sodass bei einem Verkauf eines 1 km langen K-abschnittes der Wert mit S 410.000,-- anzusetzen wäre. Nach einer Bewertung des Schadens nach dem Ertragswertverfahren sei der Sachverständige auf einen Verkaufspreis von rund S 600.000,-- für 1 km K gekommen. Diese Berechnungen beinhalteten noch gar nicht die Auswirkungen auf andere Gewässerabschnitte und Gewässerstrecken. Vergleiche man diese beiden Berechnungen, komme man zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von S 500.000,--/km und einem Gesamtwert von rund S 2,000.000,-- für die Entnahmestrecke. Diese Berechnung berücksichtige nur die Interessen der Fischerei.

Eine monetäre Bewertung der anderen Folgewirkungen einer Restwasserabgabe in der Höhe von 900 l/s sei nicht möglich. Auf jeden Fall jedoch sei bei Abgabe dieser Restwassermenge die dauerhafte Entwicklung einer funktionierenden Biozönose, die autochthone (ureingesessene) Bestände der Tier- und Pflanzenwelt entwickle, zu erwarten und dies in einer Flussstrecke, die auf Grund der bisher kaum erfolgten Eingriffe für den Linzer Zentralraum und ganz Oberösterreich von Seltenheitswert sei.

Den beschwerdeführenden Parteien sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, sich über den Stand des Verfahrens zu informieren und hierzu Stellungnahmen abzugeben.

Zu den einzelnen Einwänden sei Folgendes festzuhalten:

Hinsichtlich der Einwände, dass es sich beim F-Mühlbach um kein Ausleitungsgerinne, sondern um einen der wenigen übrig gebliebenen Seitenarme der T bzw. der K selbst handle, werde festgestellt, dass die Wasserrechtsbehörde davon ausgehe, dass der F-Mühlbach ein Werksgerinne bzw. Mühlbach gewesen sei und noch sei und das Flussbett, das an das L-Wehr anschließe und bis zur T laufe, das K-bett sei (wird näher ausgeführt).

Zur Frage, inwieweit die Wasserentnahme aus der nördlich parallel fließenden T beim sog. K-Wehr zur Versorgung des ESG-Kraftwerkes K eine Grundwasserabsenkung verursacht haben könnte, die mit dem Trockenfallen der K und dem mangelnden Wasserdargebot im Zusammenhang stehe, sei ein Amtssachverständiger für Hydrologie um Auskunft ersucht worden. In dessen Stellungnahme vom 9. Oktober 1998 sei festgestellt worden, dass im Bereich des K-Wehres und dessen Oberwasser steigende Grundwasserstände zu verzeichnen seien. Insbesondere im Bereich des L-Wehres sei keine Absenkung, sondern im Gegenteil eine leicht steigende Tendenz des Grundwassers beobachtet worden. Dies hänge damit zusammen, dass das L-Wehr flussaufwärts bzw. oberhalb des Ausleitungsbauwerkes der ESG liege. Ein Trockenfallen der K im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes K erscheine aus der Sicht des Hydrologen somit als unwahrscheinlich.

Dazu werde insbesondere noch darauf verwiesen, dass ca. 1,5 km vor der T-einmündung linksufrig über den sog. Loiplgraben bzw. den S-ersatzkanal, der sich etwa auf der Höhe des Autobahnzubringers ca. 1 km unterhalb der K-Wehr befinde, aufquellende Grundwässer in einem Ausmaß von durchschnittlich 100 l/s in die K einmündeten, die ca. 800 m lange Strecke des Kbettes in diesem Bereich bis zum H-Wehr wasserführend sei. Dies erscheine insbesondere deshalb auch erwähnenswert, da nach dem Grundwassergutachten der DI L und T "T-kraftwerk K - Ergänzung zum Grundwassergutachten 1992" eine Grundwasserabsenkung insbesondere stromabwärts der Autobahnbrücke festgestellt worden sei. In diesem Gutachten werde ferner nur von einer Beeinflussung bis zur K gesprochen.

Auch wenn von einem teilweisen Einfluss über die K hinaus ausgegangen werde, so habe dies offensichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Wasserdargebot in der K und stehe dies offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Trockenfallen der K, da einerseits die erste Hälfte der Ausleitungsstrecke der K sich im Bereich des erhöhten Grundwasserstandes befinde und andererseits ab jenem Bereich, in dem eine Beeinflussung des Tufergrundwassers nachweisbar sei (zweite Hälfte der Ausleitungsstrecke) ohnehin Grundwasser in die K gelange. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass das monatelange Trockenfallen der K auf Grund des Wasserkraftanlagenbetriebes seit Jahrzehnten bzw. bereits im vorigen Jahrhundert bekannt gewesen sei.

Im Übrigen seien beide beschwerdeführenden Parteien dem rechtskräftigen Bewilligungsverfahren für das ESG-Kraftwerk K und auch dem rechtskräftigen Überprüfungsverfahren beigezogen worden. Zu dem Vorbringen, dass die Wasserentnahme der N Papierfabrik AG und die Ableitung der Abwässer in die öffentliche Kanalisation zur Kläranlage A mitverantwortlich für die Misere in der K sei, werde insbesondere auf die Feststellungen des Hydrologen in seiner Äußerung vom 9. Oktober 1998 und in der Verhandlungsschrift vom 13. Juli 1998 verwiesen.

Hinsichtlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung der N Papierfabrik AG nach A sei vorerst Folgendes festzuhalten:

Der N Papierfabrik AG sei nicht zuletzt auf Grund der schlechten Wasserqualität der K mit Bescheid des LH vom 18. November 1976 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1979 aufgetragen worden, neben einer mechanischen Reinigung der Betriebsabwässer auch eine biologische oder gleichartige Reinigung vorzunehmen. Da selbst eine moderne Vorreinigungsanlage nicht verhindert hätte, dass die K auf Grund ihrer geringen Wasserführung weiterhin merklich belastet gewesen wäre, sei mit Bescheid des LH vom 21. Jänner 1988 der N Papierfabrik AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung ihrer Abwässer zur Regionalkläranlage A bewilligt worden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits damals eingewendet, dass ihnen durch diese Ableitung nach A Nachteile entstünden.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1990, 89/07/0076, 0084-0086, seien die diesbezüglichen Beschwerden abgewiesen und festgestellt worden, dass einerseits keine Verpflichtung der N Papierfabrik AG zur Einleitung einer mengenmäßig bestimmten Abwassermenge bestehe und andererseits, solange der rechtskräftige Konsens zur Entnahme von 1 m3/s aus der K nicht überschritten werde (dies sei im jetzigen Verfahren weder substantiell behauptet worden noch habe sich ein Verdacht in diese Richtung eröffnet) keine Wasserbenutzungsrechte der Unterlieger verletzt würden. Jedenfalls habe die Ableitung der Abwässer nach A eine Verbesserung der Wassergüte von IV auf II gebracht, die auf keinen Fall gefährdet werden sollte.

Der N Papierfabrik AG sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von betrieblichen, häuslichen und verschmutzen Niederschlagswässern in einer Menge von maximal 22.000 m3/d = 255 l/s bzw. 26.700 m3/d = 309 l/s an maximal zwei Tagen pro Woche erteilt worden. Die maximale Ableitungsmenge werde an einer Messstelle zum Verbindungskanal nach A kontrolliert. Messungen der N Papierfabrik AG, die von der Unterabteilung Gewässerschutz (des Amtes der oö. Landesregierung) an die Wasserrechtsbehörde übersandt worden seien, aus den Jahren 1996 bis 1997 ließen erkennen, dass dieser Ableitungskonsens in der Regel wesentlich unterschritten und nie überschritten werde und eine durchschnittliche Menge von 150 l/s bzw. 12.000 bis 13.000 m3/d tatsächlich abgeleitet werde.

Unabhängig von diesen Überlegungen und Umständen werde hinsichtlich der hydrologischen Situation in der K davon ausgegangen, dass sich die Wassermengen in der K (ebenso wie die Grundwasserstände) im Bereich der Entnahmebauwerke nicht wesentlich verändert hätten (wird näher begründet).

Weiters sei von Dr. M schlüssig dargestellt worden, weshalb auch bei einer allfälligen Stillegung der Ableitung nach A keine Veränderung der unzufriedenstellenden Trockenlegung des Kflussbettes flussabwärts des L-Wehres und in weiterer Folge unterhalb des H-Wehres zu erwarten sei, da der Entnahmekonsens auch bei theoretisch höherem Zufluss ausgeschöpft würde. Diese maximale Menge von 309 l/s würde erst ab Erreichen der Ausbauwassermenge von 4,3 m3/s bei Hochwassersituationen in der L-Wehr in den Kfluss wirksam zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Überschreitungsdauer des Ausbaudurchflusses und somit hinsichtlich der Zeitdauer, in der Wasser in der K zur Verfügung stehe, würden sich lediglich geringfügige Abänderungen der Hochwassersituation bzw. Überwassersituation am L-Wehr in der Größenordnung einzelner Tage ergeben.

Zu den Vorschlägen, dass eine Umleitung des S-baches oder ein Verbindungsgerinne zur T für eine zusätzliche Restwassermenge sorgen solle, sei grundsätzlich festzustellen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum mit der K-wasserbewirtschaftung nicht in Verbindung stehende Fischerei- und Wasserberechtigte und Liegenschaftseigentümer zur Bereinigung von Missständen herangezogen werden sollten, die durch die Bewirtschaftung des Kwassers entstünden. Das Problem würde lediglich auf den S-bach, einen Zubringer zur T bzw. andere Gewässer verlagert werden.

Zu dem Vorbringen, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des F-Mühlbaches und seiner Nebengewässer durch die Vorschreibung einer Restwasserabgabe beeinträchtigt werde, sei festzustellen, dass diese Gewässer Mühlbäche und Hochwasserabflussentlastungsgerinne seien, die über kein natürliches Abflussgeschehen verfügten und daher auch nicht als ökologisch intakte Gewässer bezeichnet werden könnten. Der Zweck des F-Mühlbaches und seiner Nebengewässer sei primär die Zuleitung von Triebwasser zu den Wasserkraftanlagen. Die Bäche würden in ihrem Verlauf durch die Kraftanlagen und diverse Schleusen unterbrochen und unterlägen regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Bachabkehren. Dieses Gewässersystem sei ein menschlich verändertes, wirtschaftlich genutztes System.

Es werde zwar zugestanden, dass eine biozönotische Umgebung entstanden sei, die einen gewissen Grad an Natürlichkeit aufweise, weshalb der Mühlbach auf Grund des langjährigen Bestandes und der damit verbundenen Eingewachsenheit als aquatischer Ersatzlebensraum angesehen werden könne, aber trotzdem könne dieses Gewässersystem nicht als natürliches Gewässer mit einer ökologischen Funktionsfähigkeit im Sinne des Wasserrechtsgesetzes bezeichnet werden. Von den beschwerdeführenden Parteien sei bekannt gegeben worden, dass auf Grund von Vereinbarungen mit den Fischereiberechtigten bei den Bachabkehren Mindestdotierwassermengen in einer Größenordnung von 100-150 l/s abgegeben würden und dass es bei dieser Wassermenge zu keiner nachhaltigen Schädigung der Biozönose des Mühlbaches und seiner Nebengewässer komme. Diese Wassermenge könne dem Mühlbach auch in Niederwasserzeiten der K ständig zur Verfügung stehen. Den Messungen des hydrografischen Dienstes bzw. den diesbezüglichen Aufzeichnungen aus den Jahren 1966-1995 sei zu entnehmen, dass auch bei der in diesem Zeitraum niedrigsten durchschnittlichen Tagesniederwasserabflussmenge von rund 1,2 m3/s ca. 200-300 l/s im Mühlbach verbleiben würden. Dies würde laut der Amtssachverständigen für Biologie in Übereinstimmung mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien ausreichen, um die ökologische Funktionsfähigkeit im F-Mühlbach aufrecht zu erhalten.

Für jene Einzeltage, die im ungünstigsten Fall maximal zweimal im Jahr auftreten könnten, in denen extreme Niederwasserverhältnisse vorherrschten, werde von der Sachverständigen für Biologie eine "Notdotation" in einem Ausmaß von 100 l/s für den F-Mühlbach vorgeschlagen.

Aus all diesen Gründen gehe die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass die aufgetragene "Notwasserdotation" in den Mühlbach über das bestehende Einlaufbauwerk ausreichend die Biozönose des Mühlbachs schütze.

Hinsichtlich der Folgewirkungen einer Restwasserabgabe für die Wasserkraftanlagenbetreiber sei Folgendes festgestellt worden:

Auf Grund der vom örtlichen Stromnetzbetreiber ESG übermittelten Unterlagen und anhand der Wassermengendauerlinien habe sich ergeben, dass bei einer Restwasserabgabe von 1 m3/s bei der erstbeschwerdeführenden Partei eine finanzielle Belastung von S 107.000,-- pro Jahr erfolgen werde. Bei einer Restwasservorschreibung in Höhe von 900 l/s verringere sich diese Summe linear auf S 96.300,-- pro Jahr.

Bei der Wasserkraftanlage der zweitbeschwerdeführenden Partei würden sich pro Jahr Einkommensverluste bzw. ein Mehraufwand in der Höhe von S 84.400,-- ergeben bzw. von S 75.960,-- bei einer Restwasserabgabe von 900 l/s.

Bei diesen Energieverlustberechnungen seien auch die Verluste durch Maschinenstillstände auf Grund von Niederwasserführungen (und damit eventuell verbundenen Vereisungen) berücksichtigt. Solche Zustände seien im Übrigen schon bisher aufgetreten.

Unter der Annahme, dass die erforderlichen Projektierungsarbeiten von einem fachlich befugten Zivilingenieurbüro vorgenommen würden, seien die Projektierungskosten mit S 100.000,-- zu veranschlagen. Die Umbaumaßnahmen an den Wehranlagen würden rund S 500.000,-- kosten, sofern kein seitlich vorbeiführendes Umgehungsgerinne angelegt werde, das einen zusätzlichen Grundbedarf zur Folge habe. In diesem Fall würden sich die Kosten um S 300.000,-- erhöhen. Es sei aus den bisherigen Aussagen der Sachverständigen nicht ersichtlich, warum keine kombinierte Lösung möglich sein sollte und die Anlegung eines Umgehungsgerinnes notwendig sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass mit Kosten in der Höhe von S 500.000,--, die im oberen Bereich der möglichen Nettokosten angesiedelt seien, und die auf Grund der Erbringung von Eigenleistungen wesentlich verringert werden könnten, das Auslangen gefunden werden könne. Zum Vorbringen bezüglich der frustrierten Aufwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei sei zu sagen, dass Erhaltungsmaßnahmen ohnehin für den Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage notwendig seien und nicht verloren gingen. Eine alleinige Abhängigkeit der Sicherheitsbeleuchtung von Eigenstrom ohne Berücksichtigung der Möglichkeit eines Maschinenstillstandes scheine nicht nachvollziehbar.

Die vom Amtssachverständigen errechneten Energieverluste in der Höhe von 201.225 kWh bei der erstbeschwerdeführenden Partei und von 110.000 kWh bei der zweitbeschwerdeführenden Partei stimmten relativ gut überein mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien über mögliche Energieverluste in der Verhandlung vom 11. Jänner 1988 wegen der Ableitung von Abwässern der N Papierfabrik AG zur Kläranlage A.

In dieser Verhandlungsschrift habe die zweitbeschwerdeführende Partei überdies angegeben, dass sie mit der ESG ein Übereinkommen geschlossen habe, das sie verpflichte, die wasserrechtlich bewilligte Ergänzungswassermenge aus der T bis 1997 nicht zu beanspruchen. Im Jahr 1997 sei wieder ein derartiger Vertrag abgeschlossen worden, in welchem vereinbart worden sei, dass die zweitbeschwerdeführende Partei auf die mit den Bescheiden des LH vom 9. Dezember 1969 und vom 14. Jänner 1971 erteilte Bewilligung zum Einzug von T-wasser in einem Ausmaß von 4,2 m3/s teilweise (abhängig von gewissen Wasserständen in der T) gegen ein Entgelt in der Höhe von S 5,5 Mio. verzichte. Dieses Entgelt sei offensichtlich auf eine Dauer von zehn Jahren berechnet worden. Wie viel Entgelt für den früheren Verzicht geleistet worden sei, sei unbekannt; es werde jedoch angenommen, dass dieses in einem angemessenen Verhältnis stehe. Dies bedeute, dass die zweitbeschwerdeführende Partei einerseits gegen Entgelt in Millionenhöhe auf ein ihr gehöriges Wasserrecht, das für den Fall von niedrigen K-ständen erteilt worden sei, verzichte und es nicht benutze und andererseits mit dem K-wasser ihre Mühle betreibe und nicht zuletzt auf Grund dieses Wassereinzuges an der K diese trocken falle. Alle möglichen Einzugswässer (Unterwasser L, K und T) seien der zweitbeschwerdeführenden Partei mit wasserrechtlichen Bewilligungen zur Verfügung gestellt worden, um damit ihre Mühle zu betreiben. Tatsächlich werde nun ein Teil der Berechtigung "zweckentfremdet" verwendet und diene bereits zumindest in den letzten zehn Jahren, aber auch in den nächsten zehn Jahren nicht zum Betrieb der Mühle, sondern werde verkauft. Die zweitbeschwerdeführende Partei verwende die verschiedenen wasserrechtlichen Bewilligungen, die nur zum Betrieb der Einnahmequelle "S-mühle" erteilt worden seien, auch dafür, durch einen Teilverzicht auf die Bewilligungen eine zweite Einnahme zu erzielen (einerseits Mühlenbetrieb und andererseits "Verzichtsentgelt" von rund S 550.000,-- pro Jahr).

Würde die zweitbeschwerdeführende Partei, wie ehemals bewilligt, 4,2 m3/s T-wasser beziehen und dem Mühlbach zuleiten, könnte auch bei den durch eine Restwasserabgabe verursachten niedrigeren Wasserständen im Unterwasser von L allgemein bei Niederwasser in der K die Kapazität der Anlage der zweitbeschwerdeführenden Partei fast vollständig ausgenutzt werden, wie sich aus einer Addition der 4,2 m3/s und dem NQt von 1,12 m3/s in der K ergebe. Die zweitbeschwerdeführende Partei wäre bei Ausübung des ehemals wasserrechtlich bewilligten Twassereinzugs durch eine Restwasserabgabe beim L-wehr kaum betroffen.

Bei den Auswirkungen einer Restwasserabgabe sei weiters zu bedenken, dass vom durchschnittlichen Jahresarbeitsvermögen der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei durchschnittlich 822.000 kWh/a, das seien rund 72 %, in das ESG-Netz eingespeist würden. Dieser Anteil habe sich in den Jahren 1996/1997 (1996 = 945.608 kWh/a, 1997 = 915.281 kWh/a) bezogen auf ein Jahresarbeitsvermögen von rund 1,142.000 kWh/a auf 82 % bzw. 80 % erhöht.

Nach dem Gutachten der A-Treuhand GmbH würde sich für das Jahr 1997 ein Eigenverbrauch von nur 8 % ergeben. Die Stromerzeugung der erstbeschwerdeführenden Partei diene nur zum geringen Teil der Eigenversorgung; dies unter anderem deswegen, weil die ehemalige Buntpapierproduktion weitgehend eingestellt bzw. abgeändert worden sei. Die ehemaligen Produktionsräume würden zum Teil, wie aus Gewerberechtsverfahren bekannt sei, an fremde Firmen verpachtet. Auch aus dem von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten der A-Treuhand GmbH ergebe sich, dass bereits derzeit Hallenflächen vermietet seien und in Zukunft

1.500 m2 vermietet werden sollten. Die durchschnittliche Einspeisungsmenge von 822.000 kWh/a in das öffentliche Netz der ESG bedeute bei einem gemittelten Tarif von S 0,530 eine Summe von S 435.000,-- pro Jahr.

Eine Restwasserabgabe von 1 m3/s würde eine Reduktion des Arbeitsvermögens der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei um

201.225 kWh = S 107.000,-- pro Jahr, das seien rund 18 % des Gesamtarbeitsvermögens in der Höhe von rund 1,141.600 kWh/Jahr, bedeuten.

Diese Zahlen reduzierten sich linear bei einer Restwasserabgabe in der Höhe von 900 l/s und bedeuteten eine Reduktion des Arbeitsvermögens in einem Ausmaß von 181.102 kWh/a = rund S 95.000,--, das seien rund 16 % vom Gesamtarbeitsvermögen des Jahres.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einem jährlichen Gesamtarbeitsvermögen der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei von rund 1,142.000 kWh/a, das berechnet nach dem gemittelten Tarif von S 0,530 einen Wert von rund S 600.000,-- pro Jahr darstelle, eine Reduktion von 16 % eine existenzielle Bedrohung für den Betrieb zur Folge habe. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass ein Großteil der Energie nicht der Produktion der Buntpapiererzeugung diene, sondern an den öffentlichen Energieversorger verkauft werde.

Die Anlage der zweitbeschwerdeführenden Partei verfüge über ein Jahresarbeitsvermögen in einem Ausmaß von 714.667 kWh/a. Dieses würde sich bei Abgabe einer Restwassermenge von 1 m3/s um rund 110.000 kWh/a und bei Abgabe einer Restwassermenge von 900 l/s um rund 99.000 kWh/a und somit um rund 14 % des Jahresarbeitsvermögens verringern.

Auch eine Reduktion um 14 % des Jahresarbeitsvermögens von rund 714.667 kWh/a, das nach dem gemittelten Einspeisetarif von S 0,530 einen Wert von rund S 375.000,-- darstelle, stelle keine nachvollziehbare existenzielle Bedrohung des Betriebes der zweitbeschwerdeführenden Partei dar. Dies vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für den Verkauf des für den Betrieb ihrer Mühle wasserrechtlich bewilligten Einzuges von Wasser aus der T ein Entgelt in der Höhe von S 5,5 Mio. erhalte. Die vom Wasserbautechniker errechneten zusätzlichen Bezugskosten in der Höhe von S 84.400,-- verringerten sich bei einer Restwasserabgabe in der Höhe von 99 l/s linear auf rund S 76.000,--.

Bei einem Jahresgesamtarbeitsvermögen von zusammen 1,856.600 kWh/a sei hochgerechnet auf die letzten 38 Jahre eine Leistung von 70,5 Mio. kWh erzeugt worden, die nach dem heute geltenden gemittelten Tarif einen Wert von rund S 37,4 Mio. darstelle.

Weitere (finanzielle) Nachteile, die von den Wasserkraftanlagenbetreibern vorgebracht worden seien, hätten nicht nachvollzogen werden können bzw. schienen von geringer Relevanz (z.B. Wartung einer fixen Dotiereinrichtung) angesichts der Geldsummen, die sonst zur Diskussion stünden.

Ein zukünftiger möglicher entgangener Gewinn durch Stromverkauf an zukünftige Mieter könne nicht berücksichtigt werden, da die Beurteilung der Nachfolgewirkungen vom Status quo auszugehen habe und der Vermögensstand vor und nach der Einrichtung einer dauernden Restwasserabgabe zu betrachten sei. Bei einer fixen Dotiereinrichtung samt Fischaufstieg sei bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit keiner besonderen Wartung und damit verbundenen besonderen Wartungskosten zu rechnen, sondern nur ein geringer zusätzlicher Mehraufwand zu den schon bisher notwendigen Arbeiten zu erwarten.

Auch eine verstärkte Beanspruchung der Holzverkleidung des Triebwasserkanals und ein dadurch bedingter Austausch sei nicht nachvollziehbar, da auch ein reduzierter Einzug auf Grund des Haltens der Stauhöhe auch bei geringerer Wasserführung keine Absenkung oder häufige Schwankung des Wasserspiegels im Kanal bewirke. Die äußerst seltenen Tage, an denen der Kanal trocken fallen könnte (maximal zwei Tage im Jahr) stellten einerseits keinen nennenswerten und deshalb vernachlässigbaren Nass-Trockenwechsel dar und könnten andererseits bei Beachtung der Mindestdotation des Mühlbaches mit 100 l/s nicht eintreten.

Im Übrigen werde gar nicht in Abrede gestellt, dass mit einer anderen Turbine unter Umständen ein besserer Wirkungsgrad erzielt werden könnte. Dies sei aber eine Möglichkeit, für die sich der Wasserkraftanlagenbetreiber in Zukunft entscheiden könne, die jedoch losgelöst von der Frage der Nachteile für die bestehende Anlage durch eine Restwasservorschreibung zu sehen sei. Die Möglichkeit, dass mit anderen Anlagen eine höhere Leistung erzielt werden könne, bestehe jetzt schon unabhängig von einer Restwasservorschreibung und sei keine Folge einer solchen.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass auf Grund der Wasserentnahme aus der K in den F-Mühlbach die K über mehrere Wochen und Monate im Jahr trocken falle, wodurch die Biozönose des 4 km langen, nahezu völlig naturbelassenen Unterlaufes der K jedes Mal gänzlich zusammenbreche und zerstört werde und öffentliche Interessen verletzt würden. Die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung eines Mindeststandards, der die Schaffung eines dauernd besiedelbaren aquatischen Lebensraumes ermögliche, der von seiner Qualität her sich an der Grenze zum natürlichen Zustand bewege und zur Sicherung eines hinreichenden Schutzes all der verletzten Interessen sei eine ganzjährige Dotation der K.

Zur Feststellung, welche Restwassermenge abgegeben werden solle, um die öffentlichen Interessen und insbesondere die ökologische Funktionsfähigkeit hinreichend schützen zu können, sei eine Untersuchung durchgeführt worden, auf deren Grundlage sich im Laufe des Verfahrens ergeben habe, dass eine Restwassermenge von 900 l/s notwendig, erforderlich und geeignet sei, um die Ziele des § 21a WRG 1959 erreichen zu können. Die vorgebrachten möglichen weiteren Ursachen und Lösungsmöglichkeiten hätten unabhängig von ihrer rechtlichen Relevanz nicht nachvollzogen werden können bzw. sei ihnen Rechnung getragen worden. Zur Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des F-Mühlbachsystems seien mindestens 100 l/s im Mühlbach zu belassen. Andere Möglichkeiten zur Beseitigung des Trockenfallens in der K erschienen auf Grund des derzeitigen Sachverhaltes nicht so geeignet wie die aufgetragenen Maßnahmen. Die von der Stadt Linz geplanten Revitalisierungsmaßnahmen von Amühlgängen unterhalb der S-Wehr (die seit Ende der 60er Jahre nicht mehr genutzt würden), deren Berücksichtigung gefordert worden sei, seien bisher noch nicht wasserrechtlich bewilligt und eine Realisierung sei nicht in Sicht.

Im Erwägungsteil führte die Erstbehörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

Aus den vorliegenden Unterlagen - insbesondere Protokollen - betreffend den F-Mühlbach ergebe sich, dass auf Grund der Ausleitungen im F-Mühlbach die K bereits seit über 100 Jahren längere Zeiträume trocken falle. Insbesondere beim Verfahren zur Erteilung der durch diesen Auftrag abzuändernden Bewilligung aus dem Jahr 1961 an die erstbeschwerdeführende Partei sei in der Verhandlungsschrift festgehalten worden, dass auf Grund der wasserrechtlich bewilligten Entnahmemenge von 4,3 m3/s die K mehr als die Hälfte des Jahres trocken falle.

Sofern nun von den Wasserkraftanlagenbetreibern vorgebracht werde, dass der Missstand in der K durch andere verursacht werde, sei erstens zu beachten, dass bereits bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Konsenswassermenge von 4,3 m3/s beim L-Wehr als Folge der Wasserentnahme das monatelange Trockenfallen der K offensichtlich gewesen sei und weiters, dass die Voraussetzung für einen Anpassungsauftrag auch durch die seinerzeit verfehlte Prognosebeurteilung eines Amtssachverständigen verursacht worden sein könne, da lediglich Voraussetzung sei, dass die öffentlichen Interessen trotz Einhaltung der den Berechtigten treffenden Rechtspflichten nicht hinreichend geschützt seien.

Hinsichtlich der Einwände, die eine Verantwortlichkeit anderer Personen am Trockenfallen der K zum Inhalt hätten, sei überdies darauf hinzuweisen, dass die Wasserkraftanlagenbetreiber den betreffenden Bewilligungsverfahren (ESG-Kraftwerk K, Ableitung der Abwässer der N Papierfabrik AG zur Kläranlage A) einerseits beigezogen worden seien, andererseits kein unmittelbarer wesentlicher Einfluss dieser beiden Faktoren nachweisbar sei und ein Eingriff in deren Rechte nicht jene Wirkung hätte, wie sie durch den gegenständlichen Auftrag erreicht werden könne.

Manche der Einwände der Wasserkraftanlagenbetreiber würden verkennen, dass das Ziel des § 21a nicht die Wiederherstellung eines historischen Zustandes des Gewässers sei, sondern nur der hinreichende Schutz von öffentlichen Interessen bei heute bestehenden Gewässern, dass außerdem, wenn man schon eine historische Betrachtung vornehme, diese zumindest mit den relevanten Bewilligungsjahren 1934 (zweitbeschwerdeführende Partei) bzw. 1961 (erstbeschwerdeführende Partei) enden müsse und sich seitdem bei den verfahrensgegenständlichen Gewässerläufen nichts Wesentliches geändert habe.

Im gegenständlichen Fall falle unmittelbar durch die Wasserentnahmen der beschwerdeführenden Parteien die K im Durchschnitt 20 mal im Jahr an durchschnittlich 200 Tagen im Jahr trocken. Durch diesen Trockenfall komme es mehrmals jährlich zum Totalzusammenbruch der Biozönose und die Ausbildung von ureingesessenen Beständen der Tier- und Pflanzenwelt sei nicht möglich. Die K sei in diesem Bereich kein ökologisch funktionsfähiges Ökosystem und es würden alle im Teil I der Begründung angeführten öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt. Insbesondere auf Grund des nicht auf fachlicher Basis widerlegten Gutachtens der ökologischen Sachverständigen gehe die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne einer Störung des Gleichgewichtes bzw. der Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Gewässerfaktoren beeinträchtigt werde und eine für die K charakteristische Entwicklung von Organismengemeinschaften unmöglich sei.

Eine dauernde ganzjährige Restwasserabgabe sei die einzige Möglichkeit, um noch eine annähernd dem Gewässertyp der K entsprechende Besiedelung zu erhalten. Bei der Bemessung der Restwassermenge sei diese im untersten möglichen Bereich angesetzt worden. Normalerweise seien derartige geringe Wasserführungen in der Natur nur sehr selten und kurz möglich; somit stellten die 900 l/s einen nicht zu unterschreitenden Mindestwasserabfluss dar. Der gleiche Missstand trete auch beim unterhalb liegenden H-Wehr der zweitbeschwerdeführenden Partei auf, weshalb auch hier ein Mindestwasserabfluss von 900 l/s notwendig sei.

Die Vorschreibung einer Restwassermenge von 900 l/s sei das gelindeste geeignete noch zum Ziel führende Mittel. Wie sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für Biologie und Fischerei und der Untersuchung des DI M ergebe, stelle dieser Wert die unterste Grenze hinsichtlich der diskutierten, zum Ziel führenden Mengen dar. Die Optimallösung würde eine 500 l höhere Abgabe bedeuten.

Eine Restwasserdotation in einem Ausmaß von 900 l/s beim L-Wehr und beim H-Wehr sei die einzige Möglichkeit, den Totalzusammenbruch des Ökosystems an der K zu verhindern. Die anderen vorgeschlagenen Möglichkeiten, das K-bett mit Wasser aus dem S-bach oder aus der T zu versorgen, seien einerseits von ihrer technischen Machbarkeit komplizierter und in ihrer Wirkung ineffizienter, da der S-bach auf Grund seiner geringen Wasserführung nicht eine ausreichende Restwassermenge zur Verfügung stellen könne. Außerdem würden die anderen vorgeschlagenen Maßnahmen massive Eingriffe in andere rechtskräftige Bewilligungen und Eigentumsrechte darstellen. Ein Wasserberechtigter könne sich nicht mit dem Hinweis, dass einem anderen Wasserberechtigten das Recht abgeändert werden könnte, einer Anwendung des § 21a WRG 1959 entziehen, denn ebenso wenig habe ein zu belastender betroffener Grundeigentümer im Zuge eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 60 ff WRG 1959 ein Recht darauf, dass die Grundinanspruchnahme eines anderen seine Inanspruchnahme abwenden solle bzw. dass statt ihm ein anderer Rechtsinhaber belastet werden möge.

Das Verfahren habe ergeben, dass es keine anderen, die Rechte der beschwerdeführenden Parteien nicht einschränkenden Maßnahmen gebe, die einen vergleichbaren hinreichenden Schutz der durch dieses Verfahren zu schützenden öffentlichen Interessen gewährleisteten. Das Erfordernis einer Restwassermenge und die Tatsache, dass dies dem Stand der Technik entspreche, ergäben sich bereits aus § 13 Abs. 4 WRG 1959, aber auch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die ökologische Funktionsfähigkeit hätte im Übrigen bereits bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beachtet werden müssen, da die ausdrückliche Einführung im § 105 WRG 1959 mit der WRG-Novelle 1990 nur deklarativ gewesen sei. Die Vorschreibung einer Restwassermenge sei eine zusätzliche Auflage, die beim Betrieb der Anlage zu beachten sei und die als gelindestes noch zum Ziel führendes Eingriffsinstrumentarium in Frage komme. Die maximalen Konsenswassermengen der beiden Wasserkraftanlagen würden durch diese zusätzliche Auflage nicht berührt und könnten bei Vorhandensein der entsprechenden Wassermenge uneingeschränkt ausgeübt werden.

Um dieser Auflage bzw. diesem Ziel, dass die Restwassermenge in einem Ausmaß von 900 l/s ganzjährig in die K abgegeben werden könne, zu entsprechen, sei der Umbau der Wehranlagen unter Anlegung von Organismenaufstiegshilfen (da ansonsten wieder die Dotation zum Teil sinnlos gemacht würde) notwendig.

Die festgesetzten Fristen für die Projektsvorlage und die Umsetzung dieser Umbaumaßnahmen ergäben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Wasserbautechnik und der Überlegung, dass mit der Umsetzung des Auftrages ein nicht allzu großer Aufwand verbunden sei und der Unterlauf der K in absehbarer Zeit dauernd wasserführend sein solle.

Hinsichtlich des Einwandes, dass § 52 WRG 1959 einer Anwendung des § 21a leg. cit. entgegenstehe, sei Folgendes festzustellen:

Ein Antrag auf Anpassung der Wasserbenutzungen gemäß § 52 WRG 1959 sei erstmals in der Verhandlung am 13. Juli 1998 gestellt worden. Aus der schriftlichen Eingabe vom 3. November 1998 habe sich ergeben, dass davon das ESG-Kraftwerk K

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten