RS OGH 1995/4/19 13Os22/95, 14Os79/95, 15Os54/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1995
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Wer zur Ausübung der Prostitution (in Österreich) bereits entschlossen ist, kann grundsätzlich dazu durch bloßes "Zurverfügung-Stellen" der nötigen Mittel und sonstiger unverzichtbarer Voraussetzungen (zB der "Gesundheitsbücher") nicht mehr veranlaßt bzw beeinflußt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T1)
  • 15 Os 54/96
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 15 Os 54/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095402

Dokumentnummer

JJR_19950419_OGH0002_0130OS00022_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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