Norm
AHG §11Rechtssatz
Ruft das Amtshaftungsgericht zur Frage der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung den Verfassungsgerichtshof nicht an, weil dies bereits der Verwaltungsgerichtshof getan hat, kann das gerichtliche Verfahren in Analogie zu § 190 Abs 1 ZPO bei Präjudizialität bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrochen werden.Ruft das Amtshaftungsgericht zur Frage der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung den Verfassungsgerichtshof nicht an, weil dies bereits der Verwaltungsgerichtshof getan hat, kann das gerichtliche Verfahren in Analogie zu Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bei Präjudizialität bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048321Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00031_9400000_001