RS OGH 1995/4/25 4Ob522/95, 3Ob34/12i

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Bei der Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge wird vorausgesetzt, daß Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB sind und darauf abgestellt, ob die "Gefahr des offenen Hauses" besteht. Ist (Sind) ausschließlich der (die) Benützer befugt, den Aufbewahrungsraum zu nutzen und kann er (können sie) Dritte von der Benützung der Räumlichkeiten ausschließen, so sind die §§ 970 ff ABGB nicht anzuwenden (mit ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl auch; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g. Die Gefahr des offenen Hauses ist dann zu verneinen, wenn nur solche Personen Zutritt zum Aufbewahrungsraum haben, die vertraglich das Recht erworben haben, den Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Sie besteht aber bei einem Hangar, der 15.000 Personen offen steht, auch wenn Zugangs? und Sicherheitskontrollen vorgeschaltet sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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