RS OGH 1995/4/25 4Ob522/95, 9Ob42/07b, 3Ob34/12i

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Der Garagen - Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der §§ 970 ff ABGB entfällt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 9 Ob 42/07b
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 42/07b
    Beisatz: Parkgaragen, wie sie heute wegen des Mangels an Parkplätzen errichtet und benutzt werden, sind keine Aufbewahrungsräume iS des § 970 Abs 2 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2007/124
  • 3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl; Beisatz: Siehe auch 2 Ob 256/98g; Garagen ? Kurzparkvertrag verneint und folglich der verfahrensgegenständliche Hangar zur langfristigen Einstellung von Flugzeugen als Aufbewahrungsraum iSd § 970 Abs 2 ABGB beurteilt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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