Norm
ABGB §879 Abs3 BIIpRechtssatz
Jedem Unternehmer, der sich gegen eine in seiner Person liegende Betriebsunterbrechung versichern will, muß das Wissen zugemutet werden, daß gewisse Begrenzungsnormen einem derartigen Versicherungsvertrag immanent zugrundeliegen. Daß der totale Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers der Ausnahmefall für eine Betriebsunterbrechung ist und daher eine derartige Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht den erwarteten Versicherungsschutz böte, kann aber nach der Lebenserfahrung keineswegs gesagt werden, sodaß keine Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VersicherungsbedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014