RS OGH 1995/4/26 7Ob6/95, 7Ob137/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ABGB §879 Abs3 BIIp
Ergänzende VB für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger PktII

Rechtssatz

Jedem Unternehmer, der sich gegen eine in seiner Person liegende Betriebsunterbrechung versichern will, muß das Wissen zugemutet werden, daß gewisse Begrenzungsnormen einem derartigen Versicherungsvertrag immanent zugrundeliegen. Daß der totale Ausfall der Arbeitskraft des Unternehmers der Ausnahmefall für eine Betriebsunterbrechung ist und daher eine derartige Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht den erwarteten Versicherungsschutz böte, kann aber nach der Lebenserfahrung keineswegs gesagt werden, sodaß keine Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 6/95
  • 7 Ob 137/14v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 137/14v
    Vgl auch; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer (oder Versicherten) muss das Wissen zugemutet werden, dass gewisse Begrenzungsnormen einer Betriebsunterbrechungsversicherung zu Grunde liegen. (T1)

Schlagworte

Versicherungsbedingungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043239

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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