RS OGH 1995/4/26 3Ob532/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Rechtssatz

Auch ein Finanzierungsleasing mit Kaufoption fällt im Konkurs des Leasingnehmers grundsätzlich unter § 23 KO, es sei denn, die Vertragsgestaltung war derart, daß der Leasingvertrag wirtschaftlich einem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt gleichkommt.Auch ein Finanzierungsleasing mit Kaufoption fällt im Konkurs des Leasingnehmers grundsätzlich unter Paragraph 23, KO, es sei denn, die Vertragsgestaltung war derart, daß der Leasingvertrag wirtschaftlich einem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt gleichkommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054798

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0030OB00532_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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