Norm
JGG 1988 §13 Abs1Rechtssatz
Das JGG stellt gegenüber dem StGB die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist.Das JGG stellt gegenüber dem StGB die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086990Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0120OS00040_9500000_001