Norm
RL-BA 1977 §18Rechtssatz
Das Gebot der Vermeidung persönlicher Angriffe dient nicht nur dem Schutz der Gegenvertreter. Ein von persönlichen Querelen geprägter Vertretungsstil führt häufig zu gegenseitiger Übersteigerung. Das Abgleiten von der sachlichen Argumentation in die reine Polemik trägt zur Rechtsfindung und Wahrheitsfindung nichts bei. Derartige Ausfälle in Schriftsätzen oder in der Verhandlung haben häufig eine Verlängerung und Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Die Nachteile eines solchen Verhaltens treffen in erster Linie die Parteien, auf deren Rücken Parteienvertreter persönliche Streitigkeiten austragen. Die Standespflicht des § 18 RL-BA ist auch aus diesem Grund streng auszulegen.Das Gebot der Vermeidung persönlicher Angriffe dient nicht nur dem Schutz der Gegenvertreter. Ein von persönlichen Querelen geprägter Vertretungsstil führt häufig zu gegenseitiger Übersteigerung. Das Abgleiten von der sachlichen Argumentation in die reine Polemik trägt zur Rechtsfindung und Wahrheitsfindung nichts bei. Derartige Ausfälle in Schriftsätzen oder in der Verhandlung haben häufig eine Verlängerung und Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Die Nachteile eines solchen Verhaltens treffen in erster Linie die Parteien, auf deren Rücken Parteienvertreter persönliche Streitigkeiten austragen. Die Standespflicht des Paragraph 18, RL-BA ist auch aus diesem Grund streng auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013