RS OGH 1997/8/5 11Os51/95, 11Os69/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

StPO §68 Abs2
StPO §224
StPO §488 Z2
  1. StPO § 68 heute
  2. StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 68 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 68 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 68 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 68 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 224 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
  1. StPO § 488 heute
  2. StPO § 488 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 488 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 488 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 488 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Besteht die Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß § 224 Abs 1 StPO in einer Beweisaufnahme wie in der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, so darf sie nur der Untersuchungsrichter (oder ein ersuchter Richter eines Bezirksgerichtes) vornehmen, zumal die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit darstellt. Dies zeigt auch der Wortlaut des § 448 Z 2 StPO, der die Bestimmungen der §§ 224 und 276 StPO als Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter bezeichnet. Der Vorsitzende/Einzelrichter kann eine solche Beweisaufnahme bloß anordnen; ihm selbst ist die Vornahme nur solcher Erhebungen und Untersuchungshandlungen gestattet, die der bessere Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, ohne die Beweisaufnahme selbst vorwegzunehmen. Hat der Vorsitzende/Einzelrichter dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vorgenommen, so ist er gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen.Besteht die Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 224, Absatz eins, StPO in einer Beweisaufnahme wie in der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, so darf sie nur der Untersuchungsrichter (oder ein ersuchter Richter eines Bezirksgerichtes) vornehmen, zumal die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit darstellt. Dies zeigt auch der Wortlaut des Paragraph 448, Ziffer 2, StPO, der die Bestimmungen der Paragraphen 224 und 276 StPO als Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter bezeichnet. Der Vorsitzende/Einzelrichter kann eine solche Beweisaufnahme bloß anordnen; ihm selbst ist die Vornahme nur solcher Erhebungen und Untersuchungshandlungen gestattet, die der bessere Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, ohne die Beweisaufnahme selbst vorwegzunehmen. Hat der Vorsitzende/Einzelrichter dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vorgenommen, so ist er gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097378

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0110OS00051_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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