RS OGH 1995/5/9 10ObS88/95, 10ObS100/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1995
beobachten
merken

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schulzeit oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schulzeit oder Hochschulzeit nachfolgt. Hier:

Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch bei Schluss der Verhandlung weiterhin ihr Hochschulstudium.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 88/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 88/95
  • 10 ObS 100/09t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 100/09t
    nur: Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. (T1); Beisatz: Der anrechenbare Zeitraum von höchstens 12 Semestern nimmt sowohl auf einen allfälligen Wechsel der Studienrichtung als auch auf ein zweites (nachfolgendes) Studium Bedacht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084606

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten