Norm
ASVG §227 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schulzeit oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schulzeit oder Hochschulzeit nachfolgt. Hier:
Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch bei Schluss der Verhandlung weiterhin ihr Hochschulstudium.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084606Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009