Norm
ZPO §502 Abs1 HIII3Rechtssatz
Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen. Je wertvoller ein Geschenk ist, desto eher wird sich der Empfänger verpflichtet fühlen, Kunde desjenigen zu werden oder zu bleiben, dem er es verdankt. Hier: Gutscheine für Gratisflugreisen für bestehende Zeitungsabonnenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016