Norm
AußStrG §238 Abs2Rechtssatz
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025