RS OGH 2024/12/11 1Ob256/08s; 8Ob117/20v; 5Ob224/21h; 6Ob208/24t

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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Norm

AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Der gemäß § 120 AußStrG bestellte einstweilige Sachwalter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird.Der gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellte einstweilige Sachwalter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124559

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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