RS OGH 1995/5/23 4Ob47/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
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Norm

UWG §9a Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Reklamegegenstand muß nicht die volle Frima des werbenden Unternehmens tragen; es genügen schlagwortartige Abkürzungen, die im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079448

Dokumentnummer

JJR_19950523_OGH0002_0040OB00047_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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