Norm
UWG §9a Abs2 Z3Rechtssatz
Der Reklamegegenstand muß nicht die volle Frima des werbenden Unternehmens tragen; es genügen schlagwortartige Abkürzungen, die im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079448Dokumentnummer
JJR_19950523_OGH0002_0040OB00047_9500000_003