Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Hebt die Vorstellungsbehörde den Bescheid des Gemeinderates in einer dienstrechtlichen Angelegenheit zur Gänze auf, obwohl dieser nur in seinem abweisenden Teil bekämpft wurde, verwirklicht die Unterlassung einer Beschwerde an den VwGH insoweit eine Verletzung des § 2 Abs 2 AHG. Eine Beschwerde an den VwGH ist aber nach ihrer durch die Verfassungsordnung und die einfachgesetzlichen Vorschriften vorgegebenen abstrakten Wirkungsmöglichkeit ungeeignet, den Eintritt eines durch den Mangel der Kundmachung einer Verordnung verursachten Schadens zu verhindern, weil der VwGH eine erlassene und ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung zwar anzuwenden hätte, eine mangels Kundmachung nicht in Kraft getretene Verordnung jedoch nicht durch sein Erkenntnis ersetzen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052922Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00015_9500000_002