RS OGH 2000/5/15 9Bkd4/94, 7Bkd1/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Doppelvertretung durch Vertretung einer Wohnungseigentumsgenossenschaft gegen die Wohnungseigentümer, obwohl die Miteigentümer, vertreten durch eben diese Genossenschaft - als Hausverwalter gemäß § 17 WEG - vom Kanzleipartner in einer damit zusammenhängenden Sache rechtsfreundlich vertreten wurden.Doppelvertretung durch Vertretung einer Wohnungseigentumsgenossenschaft gegen die Wohnungseigentümer, obwohl die Miteigentümer, vertreten durch eben diese Genossenschaft - als Hausverwalter gemäß Paragraph 17, WEG - vom Kanzleipartner in einer damit zusammenhängenden Sache rechtsfreundlich vertreten wurden.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 4/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 9 Bkd 4/94
  • 7 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 7 Bkd 1/00
    Vgl; Beisatz: In der Vertretung der Frau K. im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater und der danach erfolgten Vertretung ihres Ehegatten Herrn K. im Scheidungsverfahren gegen Frau K. liegen zusammenhängende Rechtssachen nicht vor. Der Disziplinarbeschuldigte hat die Vertretung des Herrn K. im Scheidungsverfahren erst zu einem Zeitpunkt übernommen, in dem das Vertretungsverhältnis zu Frau K. im Verlassenschaftsverfahren bereits beendet war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054997

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_009BKD00004_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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