RS OGH 2024/11/14 1Ob564/95; 2Ob221/08a; 10Ob24/09s; 2Ob203/11h; 1Ob79/15x; 1Ob214/16a; 1Ob239/16b;

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Rechtssatz

ÖNormen sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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