RS OGH 1995/5/29 1Ob15/95, 1Ob56/13m, 1Ob64/16t

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3

Rechtssatz

Unterlässt ein Organ - wie im vorliegenden Fall der Bürgermeister einer Gemeinde - die Kundmachung einer Verordnung, die somit nicht in Kraft tritt, wird dadurch jeder in seinen Rechten verletzt, dem die Verordnung finanzielle Ansprüche zuerkannt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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