Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Unterlässt ein Organ - wie im vorliegenden Fall der Bürgermeister einer Gemeinde - die Kundmachung einer Verordnung, die somit nicht in Kraft tritt, wird dadurch jeder in seinen Rechten verletzt, dem die Verordnung finanzielle Ansprüche zuerkannt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016