Norm
StGB §217 Abs1Rechtssatz
Der Begriff des "Zuführens" ist nur als massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen, wogegen die Aufnahme und bloße Eingliederung einer solchen Person in ein Bordell in Österreich bzw der Betrieb eines solchen mit ausländischen Prostituierten nicht darunter fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095465Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0130OS00017_9500000_001