RS OGH 2024/1/31 15Os71/95; 14Os60/02; 11Os118/12f; 11Os46/13v; 11Os103/15d; 13Os124/15g; 15Os26/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Konstatierung, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskompenente ist im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten