RS OGH 1995/6/7 5Ob83/95, 5Ob109/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1995
beobachten
merken

Norm

WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1948 §1 Abs3
WEG 1948 §2
WEG 1975 §3 Abs2

Rechtssatz

Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert (Nutzwert) festgesetzt, so erweist sich eine von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082820

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten