RS OGH 1995/6/13 14Os57/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §38
StGB §43
StGB §43a
StGB §66
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §283 Abs2
StPO §345 Abs1 Z13
StPO §400 Abs2

Rechtssatz

Eine Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB (oder die Anrechnung einer im Ausland verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB) hat auf die Strafe(n) unabhängig davon zu erfolgen, ob und in welchem Umfang deren bedingte Nachsicht gemäß §§ 43, 43 a StGB gewährt wird. Wird die Vorhaft darnach rechtsirrtümlich nur auf den unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe angerechnet, so kann auch dieser Fehler gemäß § 400 Abs 2 StPO korrigiert werden. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) StPO wird auch durch einen solchen rechtsirrtümlichen Strafausspruch nicht bewirkt, weil die als Verfahrensvereinfachung gedachten Vorschriften der §§ 283 Abs 2 zweiter Satz, 400 Abs 2 StPO nicht danach unterscheiden, ob die unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft (oder einer im Ausland verbüßten Strafe) auf einem rechtlichen oder tatsächlichen Versehen beruht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091280

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0140OS00057_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten