RS OGH 2025/11/20 5Ob68/95; 5Ob69/98b; 5Ob252/04a; 5Ob45/09t; 5Ob35/14d; 5Ob116/14s; 5Ob39/25h

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Rechtssatz

Was die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß § 23 LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch anzusuchen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des § 86 GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft; es mag daher zulässig sein, die Abschreibung von einer Einlage, die Eröffnung eine neuen Einlage, die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Pfandrechtes ob dieser neuen Einlage zu begehren.Was die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 23, LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch anzusuchen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des Paragraph 86, GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft; es mag daher zulässig sein, die Abschreibung von einer Einlage, die Eröffnung eine neuen Einlage, die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Pfandrechtes ob dieser neuen Einlage zu begehren.

Entscheidungstexte

  • RS0061062">5 Ob 68/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 68/95
  • RS0061062">5 Ob 69/98b
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 69/98b
    Vgl auch; nur: Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des § 86 GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. (T1)
  • RS0061062">5 Ob 252/04a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2005 5 Ob 252/04a
  • RS0061062">5 Ob 45/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 45/09t
    Vgl; Beisatz: Ob sich die Grundlage dieser Rechte in einer oder mehreren Urkunden findet, ist bedeutungslos. (T2)
  • RS0061062">5 Ob 35/14d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 35/14d
    Vgl auch; Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung noch nicht unzulässig, sofern der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist (T3); Veröff: SZ 2014/24
  • RS0061062">5 Ob 116/14s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 116/14s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4)
    Beis wie T3
  • RS0061062">5 Ob 39/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 39/25h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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