Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß § 408 Abs 1 ZPO geltend machen.Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß Paragraph 408, Absatz eins, ZPO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024