RS OGH 2024/7/15 2Bkd6/94; 1Bkd1/04 (1Bkd3/04); 9Bkd2/09; 20Ds5/19v; 30Ds2/19a; 24Ds14/22a; 21Ds9/23

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D

Rechtssatz

Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 6/94
    Entscheidungstext OGH 19.06.1995 2 Bkd 6/94
  • 1 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 1 Bkd 1/04
    nur: Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. (T1)
  • 9 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 10.05.2010 9 Bkd 2/09
    Beisatz: Eine solche Mitwirkung kann auch im Rat zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte bestehen. (T2)
  • RS0055890">20 Ds 5/19v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2020 20 Ds 5/19v
  • RS0055890">30 Ds 2/19a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
    Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist. (T3)
  • RS0055890">24 Ds 14/22a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 24 Ds 14/22a
    Vgl
  • RS0055890">21 Ds 9/23w
    Entscheidungstext OGH 15.07.2024 21 Ds 9/23w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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