RS OGH 1995/6/21 13Os189/94, 13Os67/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §320 Abs1 Z3
KrMatG §1 Abs1

Rechtssatz

Dem Bewilligungsbescheid kommt bei der Beurteilung, ob entgegen den bestehenden Vorschriften gehandelt wurde, entscheidende Bedeutung zu. Sind die Lieferungen von Kampfmitteln nicht für das im Bescheid bezeichnete Land, sondern für ein anderes Land bestimmt, so liegt eine Ausfuhr entgegen den bestehenden Vorschriften vor. Dabei ist nicht sosehr ausschlaggebend, welchen Weg (Landweg, Seeweg oder Luftweg) die Kampfmittel nehmen, sondern für wen die Ausfuhr (Durchfuhr) erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 67/91
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 13 Os 67/91
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Bezeichnung des Bestimmungslandes essentiell für die Bewilligung einer Kriegsmaterialausfuhr, dann kann sie diesen für den Bereich des § 320 Abs 1 Z 3 StGB anzuerkennenden Charakter für die Anwendung des § 7 KMG nicht verlieren. Denn die "nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung", auf die im Tatbestand dieser letztgenannten Strafnorm Bezug genommen wird, umfaßt eben auch das Bestimmungsland, auf das allein sich die Bewilligung erstreckt. (T1)
  • 13 Os 189/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1995 13 Os 189/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0109465

Dokumentnummer

JJR_19950621_OGH0002_0130OS00189_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten