Norm
StGB §320 Abs1 Z3Rechtssatz
Dem Bewilligungsbescheid kommt bei der Beurteilung, ob entgegen den bestehenden Vorschriften gehandelt wurde, entscheidende Bedeutung zu. Sind die Lieferungen von Kampfmitteln nicht für das im Bescheid bezeichnete Land, sondern für ein anderes Land bestimmt, so liegt eine Ausfuhr entgegen den bestehenden Vorschriften vor. Dabei ist nicht sosehr ausschlaggebend, welchen Weg (Landweg, Seeweg oder Luftweg) die Kampfmittel nehmen, sondern für wen die Ausfuhr (Durchfuhr) erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0109465Dokumentnummer
JJR_19950621_OGH0002_0130OS00189_9400000_002