Kopf
1Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm.Roland L***** und andere wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dkfm.Roland L*****, Ing.Anton El*****, Dipl.Ing.Johann Peter Ei*****, Ing.Harald M***** und Ing.Franz G***** und über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag.Peter U***** und Dkfm.Gerald W***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 29.Juni 1994, GZ 36 Vr 1478/88-1670, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Zehetner und der Verteidiger Dr.Humer, Dr.Thewanger, Dr.Maxwald, Dr.Weixelbaum und Dr.Steininger jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:1Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm.Roland L***** und andere wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dkfm.Roland L*****, Ing.Anton El*****, Dipl.Ing.Johann Peter Ei*****, Ing.Harald M***** und Ing.Franz G***** und über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Mag.Peter U***** und Dkfm.Gerald W***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 29.Juni 1994, GZ 36 römisch fünf r 1478/88-1670, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Zehetner und der Verteidiger Dr.Humer, Dr.Thewanger, Dr.Maxwald, Dr.Weixelbaum und Dr.Steininger jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dkfm.Roland L*****, Ing.Anton El*****, Dipl.Ing.Peter Ei*****, Ing.Harald M***** und Ing.Franz G***** wird teilweise Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,
im Wahrspruch der Geschworenen zu den Eventualfragen 3, 7, 11, 19 und 26
die darauf beruhenden Schuldsprüche nach § 7 Abs 1 KrMatG (C und D) sowiedie darauf beruhenden Schuldsprüche nach Paragraph 7, Absatz eins, KrMatG (C und D) sowie
die diese Angeklagten treffenden Strafaussprüche
aufgehoben.
Für das Verbrechen der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Abs 1 Z 3 StGB (A und B I) werden nach § 320 Abs 1 StGB verurteilt:Für das Verbrechen der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (A und B römisch eins) werden nach Paragraph 320, Absatz eins, StGB verurteilt:
Dkfm.Roland L***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.Juni 1990, 31 E Vr 6/88-E Hv 22/88, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten;Dkfm.Roland L***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.Juni 1990, 31 E römisch fünf r 6/88-E Hv 22/88, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten;
Ing.Anton El***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 1.Februar 1991, 30 Vr 305/87-Hv 7/89, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Monaten;Ing.Anton El***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 1.Februar 1991, 30 römisch fünf r 305/87-Hv 7/89, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 13 (dreizehn) Monaten;
Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 1. Februar 1991, 30 Vr 305/87 - Hv 7/89, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten;Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 1. Februar 1991, 30 römisch fünf r 305/87 - Hv 7/89, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten;
Ing.Harald M***** zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten und
Ing.Franz G***** zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB werden die Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im restlichen Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Linz verwiesen.
Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten sowie jene des Mag.Peter U***** und des Dkfm.Gerald W***** verworfen.
Die Angeklagten Dkfm.Roland L*****, Ing.Anton El*****, Dipl.Ing.Peter Ei*****, Ing.Harald M***** und Ing.Franz G***** werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurden Dkfm.Roland L*****, Ing.Anton El*****, Dipl.Ing.Johann Ei*****, Ing.Harald M*****, Mag.Peter U*****, Ing.Franz G***** sowie Dkfm.Gerald W***** des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Abs 1 Z 3 StGB (teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) und - ausgenommen Mag.U***** und Dkfm.W***** - auch des Vergehens nach § 7 Abs 1 KrMatG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurden Dkfm.Roland L*****, Ing.Anton El*****, Dipl.Ing.Johann Ei*****, Ing.Harald M*****, Mag.Peter U*****, Ing.Franz G***** sowie Dkfm.Gerald W***** des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) und - ausgenommen Mag.U***** und Dkfm.W***** - auch des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, KrMatG schuldig erkannt.
Danach haben in Linz und Liezen
A./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Vortäuschung gegenüber den österreichischen Behörden, es handle sich um Lieferungen von Kriegsmaterial in den Staat Jordanien, wissentlich im Inland während eines Krieges, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt war, nämlich während des Krieges des Staates Irak mit dem Staat Iran, für eine der Parteien, nämlich den Irak, Kampfmittel, und zwar Kanonenhaubitzen GHN 45, Kaliber 155 mm, und Ersatzrohre entgegen den bestehenden Vorschriften des Kriegsmaterialgesetzes aus dem Inland ausgeführt, und zwar
I./ Dkfm.Roland L***** als Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbHrömisch eins./ Dkfm.Roland L***** als Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbH
am 30.April 1983
am 1.Juli 1983
am 31.August 1983 und
am 30.Oktober 1983 jeweils 20 GHN 45
II./ Ing.Anton El***** bis 31.August 1984 als Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbH sowie danach als Gesamtprokurist der V*****römisch zwei./ Ing.Anton El***** bis 31.August 1984 als Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbH sowie danach als Gesamtprokurist der V*****
AG
am 25.Februar 1983
am 30.April 1983
am 1.Juli 1983
am 21.August 1983 und
am 30.Oktober 1983 jeweils 20 GHN 45
am 4. und 7.Februar 1984 19 GHN 45
am 28.Dezember 1984 100 Stück Ersatzrohre und
am 4. und 5.Dezember 1985 80 Stück Ersatzrohre
III./ Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** als Leiter des Verkaufs und Marketings des Wehrtechnikbereiches der V***** AG und als Prokurist der N***** Gesellschaft mbH sowie als Gesamtprokurist der V***** AGrömisch drei./ Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** als Leiter des Verkaufs und Marketings des Wehrtechnikbereiches der V***** AG und als Prokurist der N***** Gesellschaft mbH sowie als Gesamtprokurist der V***** AG
am 25.Februar 1983
am 30.April 1983
am 1.Juli 1983
am 31.August 1983 und
am 30.Oktober 1983 jeweils 20 GHN 45
am 4. und 7.Februar 1984 19 GHN 45
am 28.Dezember 1984 100 Stück Ersatzrohre
am 4. und 5.Dezember 1985 80 Stück Ersatzrohre
IV./ Mag.Peter U***** als Geschäftsführer und Prokurist der N***** Gesellschaft mbHrömisch vier./ Mag.Peter U***** als Geschäftsführer und Prokurist der N***** Gesellschaft mbH
am 4. und 5.Dezember 1985 80 Stück Ersatzrohre
V./ Ing.Harald M***** als für den kaufmännischen Bereich zuständiger Hauptabwickler der N***** Gesellschaft mbH und ab 5.November 1985 auch als deren Gesamtprokuriströmisch fünf./ Ing.Harald M***** als für den kaufmännischen Bereich zuständiger Hauptabwickler der N***** Gesellschaft mbH und ab 5.November 1985 auch als deren Gesamtprokurist
am 30.April 1983
am 1.Juli 1983
am 31.August 1983
am 30.Oktober 1983 jeweils 20 GHN 45
am 4. und 7.Februar 1984 19 GHN 45
am 28.Dezember 1984 100 Stück Ersatzrohre und
am 4. und 5.Dezember 1985 80 Stück Ersatzrohre;
B./ zur Ausführung der zu A./ angeführten Handlungen als Mitglieder des Vorstandes der V***** AG, die Alleineigentümerin der N***** Gesellschaft mbH und zufolge eines Gewinn- und Verlustausschließungsvertrages mit dieser verbunden war, wobei eine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung dieses Unternehmens bestand, beigetragen, und zwar
I./ Ing.Franz G***** in der Zeit bis einschließlich Dezember 1985 vorerst als für den Unternehmensbereich Verarbeitung zuständiges Vorstandsmitglied, in dessen sachliche Zuständigkeit auch die Sparte Wehrtechnik und somit ab deren Gründung die N***** Gesellschaft mbH fiel, sodann ab 1.Jänner 1984 als informiertes Vorstandsmitglied der V***** AG im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Unternehmensziele dadurch, daß er nach dem von ihm initiierten Einstieg in die Produktion hochkalibriger Waffen die Pläne von Dipl.Ing.Johann Peter Ei*****, Dkfm.Roland L***** und Ing.Anton El*****, unter Vortäuschung von Lieferungen an die jordanische Armee im großen Stil Kriegsmaterial in den Irak zu liefern, billigte und guthieß und sie anwies, für die Durchführung der unter Punkt A./ angeführten Lieferungen am 30.April, 1.Juli, 31.August und 30.Oktober 1983 sowie am 4.Februar, 7.Februar und 28.Dezember 1984 zu sorgen;römisch eins./ Ing.Franz G***** in der Zeit bis einschließlich Dezember 1985 vorerst als für den Unternehmensbereich Verarbeitung zuständiges Vorstandsmitglied, in dessen sachliche Zuständigkeit auch die Sparte Wehrtechnik und somit ab deren Gründung die N***** Gesellschaft mbH fiel, sodann ab 1.Jänner 1984 als informiertes Vorstandsmitglied der V***** AG im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Unternehmensziele dadurch, daß er nach dem von ihm initiierten Einstieg in die Produktion hochkalibriger Waffen die Pläne von Dipl.Ing.Johann Peter Ei*****, Dkfm.Roland L***** und Ing.Anton El*****, unter Vortäuschung von Lieferungen an die jordanische Armee im großen Stil Kriegsmaterial in den Irak zu liefern, billigte und guthieß und sie anwies, für die Durchführung der unter Punkt A./ angeführten Lieferungen am 30.April, 1.Juli, 31.August und 30.Oktober 1983 sowie am 4.Februar, 7.Februar und 28.Dezember 1984 zu sorgen;
II./ Dkfm.Gerald W***** als das für den Unternehmensbereich Finalindustrie zuständige Vorstandsmitglied der V***** AG, in dessen sachlichen Zuständigkeit die Tochtergesellschaft N***** Gesellschaft mbH fiel, dadurch, daß er es guthieß, die Lieferungen von Kriegsmaterial in den Irak unter Vortäuschen von Lieferungen an die jordanische Armee weiter zu betreiben und Mag.Peter U***** und Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** anwies, für die Durchführung der unter A./ angeführten Lieferungen am 4.Februar, 7.Februar und 28.Dezember 1984 sowie am 4. und 5.Dezember 1985 gemäß den Vereinbarungen im "Contract 79" zu sorgen;römisch zwei./ Dkfm.Gerald W***** als das für den Unternehmensbereich Finalindustrie zuständige Vorstandsmitglied der V***** AG, in dessen sachlichen Zuständigkeit die Tochtergesellschaft N***** Gesellschaft mbH fiel, dadurch, daß er es guthieß, die Lieferungen von Kriegsmaterial in den Irak unter Vortäuschen von Lieferungen an die jordanische Armee weiter zu betreiben und Mag.Peter U***** und Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** anwies, für die Durchführung der unter A./ angeführten Lieferungen am 4.Februar, 7.Februar und 28.Dezember 1984 sowie am 4. und 5.Dezember 1985 gemäß den Vereinbarungen im "Contract 79" zu sorgen;
III./ Mag.Peter U***** als Geschäftsführer und Prokurist der N***** Gesellschaft mbH durch Vortäuschung gegenüber den österreichischen Behörden, es handle sich um Lieferungen von Kriegsmaterial in den Staat Jordanien, sodaß die beauftragte Spedition und der beauftragte Frachtführer am 4. und 7.Februar 1984 19 GHN 45 und am 28.Dezember 1984 100 Stück Ersatzrohre, sohin Kampfmittel, entgegen den bestehenden Vorschriften des Kriegsmaterialgesetzes aus dem Inland ausführen konnten;römisch drei./ Mag.Peter U***** als Geschäftsführer und Prokurist der N***** Gesellschaft mbH durch Vortäuschung gegenüber den österreichischen Behörden, es handle sich um Lieferungen von Kriegsmaterial in den Staat Jordanien, sodaß die beauftragte Spedition und der beauftragte Frachtführer am 4. und 7.Februar 1984 19 GHN 45 und am 28.Dezember 1984 100 Stück Ersatzrohre, sohin Kampfmittel, entgegen den bestehenden Vorschriften des Kriegsmaterialgesetzes aus dem Inland ausführen konnten;
C./ als Mittäter, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial ohne die hiefür nach dem Kriegsmaterialgesetz erforderliche Bewilligung aus Österreich für den Irak ausgeführt, und zwar
I./ Dkfm.Roland L***** als Leiter des Geschäftsbereiches Wehrtechnik der V***** AG und ab 11.September 1981 auch als Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbHrömisch eins./ Dkfm.Roland L***** als Leiter des Geschäftsbereiches Wehrtechnik der V***** AG und ab 11.September 1981 auch als Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbH
am 21.August 1982
am 24.September 1982
am 30.November und 1.Dezember 1982
am 24.Dezember 1982 und
am 25.Februar 1983 jeweils 20 GHN 45;
II./ Ing.Anton El***** als Leiter des Geschäftsbereiches Wehrtechnik der V***** AG und Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbHrömisch zwei./ Ing.Anton El***** als Leiter des Geschäftsbereiches Wehrtechnik der V***** AG und Geschäftsführer der N***** Gesellschaft mbH
am 21.August 1982
am 24.September 1982
am 30.November 1982 und
am 24.Dezember 1982 jeweils 20 GHN 45;
III./ Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** als Leiter des Verkaufes und Marketings des Wehrtechnikbereiches der V***** AG und als Prokurist der N***** Gesellschaft mbH sowie als Gesamtprokurist der V***** AGrömisch drei./ Dipl.Ing.Johann Peter Ei***** als Leiter des Verkaufes und Marketings des Wehrtechnikbereiches der V***** AG und als Prokurist der N***** Gesellschaft mbH sowie als Gesamtprokurist der V***** AG
am 4.Mai 1982
am 21.August 1982
am 30.November und 1.Dezember 1982 sowie
am 24.Dezember 1982 jeweils 20 GHN 45;
IV./ Ing.Harald M***** als der für den kaufmännischen Bereich zuständige Hauptabwickler der N***** Gesellschaft mbHrömisch vier./ Ing.Harald M***** als der für den kaufmännischen Bereich zuständige Hauptabwickler der N***** Gesellschaft mbH
am 21.August 1982
am 24.September 1982
am 30.November und 1.Dezember 1982
am 24.Dezember 1982 und
am 25.Februar 1983 jeweils 20 GHN 45;
D./ Ing.Franz G***** als das für den Unternehmensbereich Verarbeitung zuständige Vorstandsmitglied, in dessen sachliche Zuständigkeit auch die Sparte Wehrtechnik und somit ab deren Gründung die N***** Gesellschaft mbH fiel, wenn auch nur fahrlässig, dazu beigetragen, daß die Mitangeklagten Dkfm.Roland L*****, Ing.Anton El*****, Dipl.Ing.Johann Peter Ei*****, Mag.Peter U***** und Ing.Harald M***** Kriegsmaterial ohne die hiefür nach dem Kriegsmaterialgesetz erforderliche Bewilligung aus Österreich für den Irak ausführen konnte, indem er nach dem von ihm initiierten Einstieg in die Produktion großkalibriger Waffen die Pläne von Dipl.Ing.Peter Ei*****, Dkfm.Roland L***** und Ing.Anton El*****, Kriegsmaterial gemäß dem "Contract 79" zu liefern, billigte und guthieß und sie anwies, für die Durchführung der Lieferungen zu sorgen, und zwar
am 21.August 1982
am 24.September 1982
am 30.November 1982 und am 1.Dezember 1982
am 24.Dezember 1982 und
am 25.Februar 1983 zur Lieferung von jeweils 20 GHN 45.
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit gesondert ausgeführten, inhaltlich jedoch im wesentlichen gleichen, jeweils auf die Z 1, 4, 6, 8, 10 und 11 lit a, Dipl.Ing.Johann Peter Ei*****, Mag.Peter U*****, Ing.Franz G***** und Dkfm.Gerald W***** nominell auch auf die Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.Die Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit gesondert ausgeführten, inhaltlich jedoch im wesentlichen gleichen, jeweils auf die Ziffer eins, 4, 6, 8, 10 und 11 Litera a,, Dipl.Ing.Johann Peter Ei*****, Mag.Peter U*****, Ing.Franz G***** und Dkfm.Gerald W***** nominell auch auf die Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
I./ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuld-römisch eins./ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuld-
sprüche wegen des Vergehens nach § 7 Abs 1 KrMatG:sprüche wegen des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, KrMatG:
In der Instruktionsrüge (Z 8) bringen Dkfm.L*****, Ing.El*****, Dipl.Ing.Ei*****, Ing.M***** und Ing.G***** (und, obwohl von einem diesbezüglichen Schuldspruch nicht betroffen) auch Dkfm.W***** vor, daß in der den Geschworenen vom Vorsitzenden erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung im Rahmen der Ausführungen zur Fahrlässigkeit die objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht im Sinne des Vertrauensgrundsatzes behandelt worden sei, obwohl dies aufgrund der Tatbegehung durch Zusammenwirken und ihres über- bzw Unterordnungsverhältnisses als Mitarbeiter der V***** AG geboten gewesen wäre. Die Rüge ist berechtigt.In der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bringen Dkfm.L*****, Ing.El*****, Dipl.Ing.Ei*****, Ing.M***** und Ing.G***** (und, obwohl von einem diesbezüglichen Schuldspruch nicht betroffen) auch Dkfm.W***** vor, daß in der den Geschworenen vom Vorsitzenden erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung im Rahmen der Ausführungen zur Fahrlässigkeit die objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht im Sinne des Vertrauensgrundsatzes behandelt worden sei, obwohl dies aufgrund der Tatbegehung durch Zusammenwirken und ihres über- bzw Unterordnungsverhältnisses als Mitarbeiter der V***** AG geboten gewesen wäre. Die Rüge ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Jänner 1993, 13 Os 67/91 (Strafverfahren N***** I), ausgesprochen hat (S 50 ff mwN), erfährt der Begriff der objektiven Sorgfaltswidrigkeit eine Begrenzung durch den Vertrauensgrundsatz. Dieser bewirkt, daß innerhalb seines Anwendungsbereiches die an ein bestimmtes Verhalten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen grundsätzlich nur jenes Maß erreichen muß, das ausgehend von der Annahme, alle anderen, die von diesem Verhalten berührt werden können, würden sich ebenfalls sorgfaltsgemäß verhalten, notwendig ist.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Jänner 1993, 13 Os 67/91 (Strafverfahren N***** römisch eins), ausgesprochen hat (S 50 ff mwN), erfährt der Begriff der objektiven Sorgfaltswidrigkeit eine Begrenzung durch den Vertrauensgrundsatz. Dieser bewirkt, daß innerhalb seines Anwendungsbereiches die an ein bestimmtes Verhalten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen grundsätzlich nur jenes Maß erreichen muß, das ausgehend von der Annahme, alle anderen, die von diesem Verhalten berührt werden können, würden sich ebenfalls sorgfaltsgemäß verhalten, notwendig ist.
Auf diesen Vertrauensgrundsatz wird nicht nur im Straßenverkehr , sondern auch in den Fällen arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer, das für Handel, Gewerbe und Industrie oft wesentlich ist, abgestellt (Leukauf-Steininger Komm3 § 6 StGB RN 13 a, Burgstaller Fahrlässigkeitsdelikte 63 und WK § 6 Rz 54, Kienapfel AT5 Z 25 RN 20, Triffterer AT2 148). Auch hier wird vom Handelnden grundsätzlich nur jene Sorgfalt verlangt, die unter der Prämisse sorgfaltsgemäßen Verhaltens auch der Mitarbeiter erforderlich ist. Nur dann, wenn die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Handelns eines anderen bereits eindeutig erkennbar oder doch konkret indiziert ist, darf auf die Sorgfaltsgemäßheit beim Zusammenwirken mehrerer naturgemäß insoweit nicht mehr vertraut werden, als sich eine Sorgfaltspflicht nachweisen läßt, die spezifisch auf Beaufsichtigung oder gar Überwachung des Verhaltens anderer gerichtet ist. Die Rolle des weisungsgebundenen Untergebenen stellt diesen freilich zwar nicht von jeder Verantwortung frei, sondern reduziert lediglich, wenn auch in erheblichem Maße, deren Umfang. Von dem Fall abgesehen, daß dem Untergebenen die Unrichtigkeit des sein Folgeverhalten rechtfertigenden Inhalts einer Anweisung bekannt ist, handelt er demnach dann pflichtwidrig - aber auch nur dann - wenn er Umstände kennt oder aufgrund seiner Aufgabenstellung auch ohne Nachprüfung hätte erkennen müssen, die nach dem von ihm zu verlangenden Fachwissen den Schluß auf eine solche Unrichtigkeit der Anweisung oder doch erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit hätten aufdrängen müssen.Auf diesen Vertrauensgrundsatz wird nicht nur im Straßenverkehr , sondern auch in den Fällen arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer, das für Handel, Gewerbe und Industrie oft wesentlich ist, abgestellt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 6, StGB RN 13 a, Burgstaller Fahrlässigkeitsdelikte 63 und WK Paragraph 6, Rz 54, Kienapfel AT5 Ziffer 25, RN 20, Triffterer AT2 148). Auch hier wird vom Handelnden grundsätzlich nur jene Sorgfalt verlangt, die unter der Prämisse sorgfaltsgemäßen Verhaltens auch der Mitarbeiter erforderlich ist. Nur dann, wenn die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Handelns eines anderen bereits eindeutig erkennbar oder doch konkret indiziert ist, darf auf die Sorgfaltsgemäßheit beim Zusammenwirken mehrerer naturgemäß insoweit nicht mehr vertraut werden, als sich eine Sorgfaltspflicht nachweisen läßt, die spezifisch auf Beaufsichtigung oder gar Überwachung des Verhaltens anderer gerichtet ist. Die Rolle des weisungsgebundenen Untergebenen stellt diesen freilich zwar nicht von jeder Verantwortung frei, sondern reduziert lediglich, wenn auch in erheblichem Maße, deren Umfang. Von dem Fall abgesehen, daß dem Untergebenen die Unrichtigkeit des sein Folgeverhalten rechtfertigenden Inhalts einer Anweisung bekannt ist, handelt er demnach dann pflichtwidrig - aber auch nur dann - wenn er Umstände kennt oder aufgrund seiner Aufgabenstellung auch ohne Nachprüfung hätte erkennen müssen, die nach dem von ihm zu verlangenden Fachwissen den Schluß auf eine solche Unrichtigkeit der Anweisung oder doch erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit hätten aufdrängen müssen.
Inhaltlich des Wahrspruches wurde den Beschwerdeführern lediglich Fahrlässigkeit ohne nähere Konkretisierung angelastet. Die schriftliche Rechtsbelehrung (ON 1697/Bd 153) enthält dazu nur eine allgemeine Definition dieser Schuldform ohne die objektive Sorgfaltswidrigkeit näher in Richtung des Vertrauensgrundsatzes zu erörtern. Dies wäre jedoch bei der vorliegenden Sachlage geboten gewesen. Denn die Angeklagten haben sich damit verantwortet, sie hätten nach Bekanntwerden der Tatsache, daß im Juli 1982 anstelle einer jordanischen Delegation eine solche von irakischen Staatsbürgern eingetroffen war, ihren jeweiligen Vorgesetzten und letztlich den Generaldirektor der V***** AG Dkfm.A***** informiert (Dkfm.L***** S 183 ff, 199 ff/Bd 149, Ing.El*****, S 349 ff/Bd 150, Dipl.Ing.Ei*****, S 577 ff/Bd 150, Ing.M*****, S 805 ff/Bd 151, Ing.G*****, S 693/Bd 151), der nach Einholung von Informationen von Regierungsstellen und der ihm unterstellten Rechtsabteilung mitteilte, daß das Empfängerland berechtigt sei, auch andere Staatsbürger als Berater zu senden und daß alles in Ordnung sei, solange ein Vertrag mit Jordanien bestehe und dorthin geliefert werde (siehe insbesondere Aussage Ing.M***** S 805 ff/Bd 151). Daraus ergibt sich die Frage, ob und inwieweit die Angeklagten auf diese Auskunft vertrauen durften.
Nach der Niederschrift der Geschworenen haben diese ihren Schuldspruch zum Vergehen nach dem Kriegsmaterialgesetz im wesentlichen auf die Kenntnis der Angeklagten von der irakischen Staatsangehörigkeit der Mitglieder dieser Delegation gestützt. Wird nun als Maßstab für die Frage, ob ein objektiver Sorgfaltsverstoß gegeben ist, das gedachte Verhalten einer Maßfigur zugrunde gelegt, so ergibt sich, daß auch ein durchschnittlich pflichtbewußter Angestellter eines Unternehmens sich auf die Richtigkeit von Mitteilungen eines Vorgesetzten verlassen durfte. Dasselbe gilt für Vorstandsmitglieder eines Konzerns, die sich grundsätzlich einerseits auf Mitteilungen von ihnen unterstellten Mitarbeitern, andererseits auf solche der Generaldirektion verlassen können.
Die Rechtsbelehrung ist in diesem das Maß objektiv gebotenen Sorgfalt betreffenden Punkt somit so schwerwiegend unvollständig, daß sie geeignet war, die Geschworenen bei Lösung der Rechtsfrage der Fahrlässigkeit irrezuleiten, sodaß die Schuldsprüche nach dem Kriegsmaterialgesetz mit der aufgezeigten Nichtigkeit behaftet sind, was zu ihrer Aufhebung zwingt.
Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weiteren zu diesem Teil des Urteils erhobenen Beschwerdeeinwände.
II./ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuld-römisch zwei./ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuld-
sprüche wegen des Verbrechens der Neutralitäts-
gefährdung nach § 320 Abs 1 Z 3 StGB:gefährdung nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB:
Die Nichtigkeitsbeschwerden zu § 345 Abs 1 Z 1 StPO behaupten, daß für das gegenständliche Verfahren die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Linz weder für das Jahr 1993 noch für das Jahr 1994 einen zweiten Beisitzer des Schwurgerichtshofes vorgesehen habe, dieser sei vielmehr erst vom Personalsenat mit der 1.Änderung der Geschäftsverteilung des Landesgerichts für das Jahr 1994 vom 24. Jänner 1994 in der Person des Richters des Landesgerichtes Dr.H***** - gegen den selbst in den Nichtigkeitsbeschwerden nichts vorgebracht wird - bestellt worden.Die Nichtigkeitsbeschwerden zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO behaupten, daß für das gegenständliche Verfahren die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Linz weder für das Jahr 1993 noch für das Jahr 1994 einen zweiten Beisitzer des Schwurgerichtshofes vorgesehen habe, dieser sei vielmehr erst vom Personalsenat mit der 1.Änderung der Geschäftsverteilung des Landesgerichts für das Jahr 1994 vom 24. Jänner 1994 in der Person des Richters des Landesgerichtes Dr.H***** - gegen den selbst in den Nichtigkeitsbeschwerden nichts vorgebracht wird - bestellt worden.
Den an diese Feststellung anknüpfenden rechtlichen Überlegungen der Nichtigkeitswerber ist vorweg zu erwidern, daß die Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache vom 2.März bis zum 29.Juni 1994 stattgefunden hat, daher für das Jahr 1993 überhaupt kein Schwurgerichtshof in dieser Sache zu bestellen war. Soweit sich die Beschwerdeausführungen aber gegen die Bestellung eines zweiten Beisitzers im Jahre 1994 und damit inhaltlich gegen die Vorschrift des § 300 Abs 2 StPO wenden, wonach dem Schwurgerichtshof drei Richter angehören müssen, zielen sie selbst auf eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtes ab und sind damit unbeachtlich.Den an diese Feststellung anknüpfenden rechtlichen Überlegungen der Nichtigkeitswerber ist vorweg zu erwidern, daß die Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache vom 2.März bis zum 29.Juni 1994 stattgefunden hat, daher für das Jahr 1993 überhaupt kein Schwurgerichtshof in dieser Sache zu bestellen war. Soweit sich die Beschwerdeausführungen aber gegen die Bestellung eines zweiten Beisitzers im Jahre 1994 und damit inhaltlich gegen die Vorschrift des Paragraph 300, Absatz 2, StPO wenden, wonach dem Schwurgerichtshof drei Richter angehören müssen, zielen sie selbst auf eine nicht gehörige Besetzung des Gerichtes ab und sind damit unbeachtlich.
Die weiteren Überlegungen der Rechtsmittelwerber betreffend eine allfällige Änderung der bisherigen Rechtsprechung (welche bisher in der "Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters" keinen Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO erblickt hätte) im Hinblick auf die Novellierung der GOG durch BGBl Nr 1994/557, scheitern schon daran, daß diese Bestimmung im Zeitpunkt des Verfahrens erster Instanz (s. Stellungnahme zum Croquis S 15) nicht gültiges Recht war, sondern erst nach Urteilsverkündung in Kraft trat, das Urteil aber anhand des bei Urteilsfällung geltenden Rechtes zu überprüfen ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 7 zu § 281). Abgesehen davon wurde Dr.H***** gemäß der (notwendig gewordenen Änderung der) Geschäftsverteilung beigezogen, ein Verstoß gegen dieselbe lag somit gar nicht vor, der Schwurgerichtshof war vielmehr gehörig besetzt.Die weiteren Überlegungen der Rechtsmittelwerber betreffend eine allfällige Änderung der bisherigen Rechtsprechung (welche bisher in der "Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters" keinen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erblickt hätte) im Hinblick auf die Novellierung der GOG durch BGBl Nr 1994/557, scheitern schon daran, daß diese Bestimmung im Zeitpunkt des Verfahrens erster Instanz (s. Stellungnahme zum Croquis S 15) nicht gültiges Recht war, sondern erst nach Urteilsverkündung in Kraft trat, das Urteil aber anhand des bei Urteilsfällung geltenden Rechtes zu überprüfen ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 7 zu Paragraph 281,). Abgesehen davon wurde Dr.H***** gemäß der (notwendig gewordenen Änderung der) Geschäftsverteilung beigezogen, ein Verstoß gegen dieselbe lag somit gar nicht vor, der Schwurgerichtshof war vielmehr gehörig besetzt.
Nur der Vollständigkeit halber sei folgendes erwähnt:
Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (S 4, 5, Bd 149) hat lediglich der Verteidiger Dr.Z***** auf den Umstand der Bestellung Dris.H***** hingewiesen, die anderen Verteidiger haben sich dem nicht angeschlossen und ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, daß Dr.Z***** namens aller Verteidiger gesprochen hätte. Da der Genannte nur die Angeklagten Ing.Franz G***** und Dkfm.Gerald W***** vertritt, hätten überhaupt nur diese eine formelle Grundlage zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds (§ 345 Abs 2 StPO).Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (S 4, 5, Bd 149) hat lediglich der Verteidiger Dr.Z***** auf den Umstand der Bestellung Dris.H***** hingewiesen, die anderen Verteidiger haben sich dem nicht angeschlossen und ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, daß Dr.Z***** namens aller Verteidiger gesprochen hätte. Da der Genannte nur die Angeklagten Ing.Franz G***** und Dkfm.Gerald W***** vertritt, hätten überhaupt nur diese eine formelle Grundlage zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds (Paragraph 345, Absatz 2, StPO).
Zutreffend ist jedoch der Beschwerdeeinwand (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO), daß Dipl.Ing.Hans W***** in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 21. April 1994 vernommen wurde, obwohl er sich schon vorher am 3.März 1994 gemäß § 152 StPO der Aussage entschlagen und später auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hat. Seine Aussage ist damit gemäß § 152 Abs 5 StPO nichtig. Inwieweit dies im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 345 Abs 3 StPO auch als Nichtigkeit des Urteils (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO) geltend gemacht werden kann, sei dahingestellt, weil diese Aussage nur Schuldsprüche nach § 7 Abs 1 KrMatG betrifft, welche schon (s. oben) aus einem anderen Grund nichtig und aufzuheben waren.Zutreffend ist jedoch der Beschwerdeeinwand (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), daß Dipl.Ing.Hans W***** in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 21. April 1994 vernommen wurde, obwohl er sich schon vorher am 3.März 1994 gemäß Paragraph 152, StPO der Aussage entschlagen und später auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hat. Seine Aussage ist damit gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO nichtig. Inwieweit dies im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 345, Absatz 3, StPO auch als Nichtigkeit des Urteils (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) geltend gemacht werden kann, sei dahingestellt, weil diese Aussage nur Schuldsprüche nach Paragraph 7, Absatz eins, KrMatG betrifft, welche schon (s. oben) aus einem anderen Grund nichtig und aufzuheben waren.
Soweit aber in der schriftlichen Anklagebegründung (§ 207 Abs 3 StPO) die Aussage von Zeugen enthalten ist, die sich später in der Hauptverhandlung der Aussage gemäß § 152 StPO zulässigerweise entschlagen haben, stellt dies keine gemäß § 252 Abs 4 StPO (idF des StPÄG 1993) verbotene Umgehung des im § 252 Abs 1 Z 2 a StPO enthaltenen Beweismittelverbotes dar. Denn weder die schriftliche Anklage (§ 207 StPO) noch deren Vortrag (§§ 244, 307 StPO) sind Beweismittel. Die Geschworenen haben aber (nach ihrem Schwur) gemäß § 305 StPO allein die vorgeführten Beweise zu prüfen und darauf gegründet, ihre Entscheidung zu fällen (s auch § 258 Abs 2 StPO). Gemäß § 322 StPO (der in diesem Teil auch durch das StPÄG 1993 unverändert blieb) muß aber die Anklageschrift neben den Beweisgegenständen, Augenscheinsprotokollen und den übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer der Geschworenen geschafft werden.Soweit aber in der schriftlichen Anklagebegründung (Paragraph 207, Absatz 3, StPO) die Aussage von Zeugen enthalten ist, die sich später in der Hauptverhandlung der Aussage gemäß Paragraph 152, StPO zulässigerweise entschlagen haben, stellt dies keine gemäß Paragraph 252, Absatz 4, StPO in der Fassung des StPÄG 1993) verbotene Umgehung des im Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO enthaltenen Beweismittelverbotes dar. Denn weder die schriftliche Anklage (Paragraph 207, StPO) noch deren Vortrag (Paragraphen 244, 307, StPO) sind Beweismittel. Die Geschworenen haben aber (nach ihrem Schwur) gemäß Paragraph 305, StPO allein die vorgeführten Beweise zu prüfen und darauf gegründet, ihre Entscheidung zu fällen (s auch Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Gemäß Paragraph 322, StPO (der in diesem Teil auch durch das StPÄG 1993 unverändert blieb) muß aber die Anklageschrift neben den Beweisgegenständen, Augenscheinsprotokollen und den übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer der Geschworenen geschafft werden.
Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) rügen die Beschwerdeführer, daß die jeweils sie betreffenden Haupt- und Eventualfragen nicht entsprechend individualisiert bzw auch konkretisiert worden seien. Dies zu Unrecht.Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) rügen die Beschwerdeführer, daß die jeweils sie betreffenden Haupt- und Eventualfragen nicht entsprechend individualisiert bzw auch konkretisiert worden seien. Dies zu Unrecht.
In Haupt- und Eventualfragen - die ihrem Wesen nach gleichfalls die Schuld betreffen (§ 314 Abs 1 StPO; 10 Os 49/80) - sind gemäß § 312 Abs 1 StPO alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit und Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Kennzeichnung der Tat - im Urteil, das ja sonst (in den Gründen) keine Sachverhaltsschilderung enthält (§ 342 StPO; ÖJZ-LSK 1976/168) - notwendig ist. Die bloße Individualisierung der Tat (zur Vermeidung einer Doppelverurteilung) reicht daher nicht aus, sondern ist neben den gesetzlichen Deliktsmerkmalen daher in Schuldfragen ein solches Maß konkreter Tatsachen aufzunehmen, daß damit der Tat das Gepräge eines individuellen Vorganges verliehen (9 Os 63/82) und auch die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurgerichtshof gleichwie (im Rechtsmittelverfahren) durch den Obersten Gerichtshof ermöglicht wird. Einer darüber hinausgehenden "Spezialisierung" des Tathergangs, also einer erschöpfenden Beschreibung des gesamten Geschehens in allen Einzelheiten (einschließlich rechtlich bedeutungsloser Tatmodalitäten) bedarf es hingegen nicht (SSt 55/82, SSt 56/7, siehe auch die folgenden Ausführungen zur Erledigung der Rechtsrügen).In Haupt- und Eventualfragen - die ihrem Wesen nach gleichfalls die Schuld betreffen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO; 10 Os 49/80) - sind gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit und Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Kennzeichnung der Tat - im Urteil, das ja sonst (in den Gründen) keine Sachverhaltsschilderung enthält (Paragraph 342, StPO; ÖJZ-LSK 1976/168) - notwendig ist. Die bloße Individualisierung der Tat (zur Vermeidung einer Doppelverurteilung) reicht daher nicht aus, sondern ist neben den gesetzlichen Deliktsmerkmalen daher in Schuldfragen ein solches Maß konkreter Tatsachen aufzunehmen, daß damit der Tat das Gepräge eines individuellen Vorganges verliehen (9 Os 63/82) und auch die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurgerichtshof gleichwie (im Rechtsmittelverfahren) durch den Obersten Gerichtshof ermöglicht wird. Einer darüber hinausgehenden "Spezialisierung" des Tathergangs, also einer erschöpfenden Beschreibung des gesamten Geschehens in allen Einzelheiten (einschließlich rechtlich bedeutungsloser Tatmodalitäten) bedarf es hingegen nicht (SSt 55/82, SSt 56/7, siehe auch die folgenden Ausführungen zur Erledigung der Rechtsrügen).
Diesen Erfordernissen wird die Fragestellung an die Geschworenen in allen Punkten gerecht, enthält sie doch alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen und deren rechtlich bedeutungsvollen Umstände, sodaß eine durch die Abfassung der Fragen bewirkte, für den Beschwerdeführern allenfalls nachteilige Irreführung der Geschworenen (insbesondere auch über die "Alternativen der Täuschung bzw der Lieferung") und/oder eine mangelnde Überprüfbarkeit des Wahrspruches nicht eintreten konnte.
Der Angeklagte Ing.G***** bemängelt überdies das Unterbleiben einer Zusatzfrage im Sinne des § 313 StPO nach dem Vorliegen der Verjährungsvoraussetzungen (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) und von Erörterungen hiezu in der Rechtsbelehrung (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO).Der Angeklagte Ing.G***** bemängelt überdies das Unterbleiben einer Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 313, StPO nach dem Vorliegen der Verjährungsvoraussetzungen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) und von Erörterungen hiezu in der Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO).
Keiner dieser Nichtigkeitsgründe liegt vor:
Verjährung der Strafbarkeit ist ein Strafaufhebungsgrund, der (nur) dann Anlaß für eine besondere Fragestellung ergibt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit aufheben würden (§ 313 StPO). Aufgrund des Vorbringens in der Hauptverhandlung war jedoch eine entsprechende Fragestellung nicht indiziert. Ing.Franz G***** (im Wahrspruch - Hauptfrage 25, Pkt 7-12) wird angelastet, in der Zeit vom 30.April 1983 bis 28.Dezember 1984 zum Verbrechen der Neutralitätsgefährdung einen Tatbeitrag bei Lieferung von Kanonen und Ersatzrohren geleistet zu haben. Im Hinblick auf die anzuwendende fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs 3 (3.Fall) StGB wären alle diese Tathandlungen mit Ablauf des 28.Dezember 1989 verjährt. Die Voruntersuchung gegen Ing.Franz G***** wurde jedoch mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz (schon) vom 27.April 1989 (ON 1236, Bd 138) aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Linz vom 23. März 1989 (AS 32 da) eingeleitet. Die Zeit ab 27.April 1989 ist wegen des anhängigen Verfahrens gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB nicht mehr in die Verjährungsfrist einzurechnen. Die in der Stellungnahme zum Croquis geäußerte Meinung, es sei aber "alles verjährt, was vor dem 27. April 1984" geschah, übersieht die Bestimmung des § 58 Abs 2 StGB. Mangels Vorliegens der Verjährungsvoraussetzungen hat der Schwurgerichtshof daher eine diesbezügliche Frage zu Recht unterlassen.Verjährung der Strafbarkeit ist ein Strafaufhebungsgrund, der (nur) dann Anlaß für eine besondere Fragestellung ergibt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit aufheben würden (Paragraph 313, StPO). Aufgrund des Vorbringens in der Hauptverhandlung war jedoch eine entsprechende Fragestellung nicht indiziert. Ing.Franz G***** (im Wahrspruch - Hauptfrage 25, Pkt 7-12) wird angelastet, in der Zeit vom 30.April 1983 bis 28.Dezember 1984 zum Verbrechen der Neutralitätsgefährdung einen Tatbeitrag bei Lieferung von Kanonen und Ersatzrohren geleistet zu haben. Im Hinblick auf die anzuwendende fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 3, (3.Fall) StGB wären alle diese Tathandlungen mit Ablauf des 28.Dezember 1989 verjährt. Die Voruntersuchung gegen Ing.Franz G***** wurde jedoch mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz (schon) vom 27.April 1989 (ON 1236, Bd 138) aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Linz vom 23. März 1989 (AS 32 da) eingeleitet. Die Zeit ab 27.April 1989 ist wegen des anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB nicht mehr in die Verjährungsfrist einzurechnen. Die in der Stellungnahme zum Croquis geäußerte Meinung, es sei aber "alles verjährt, was vor dem 27. April 1984" geschah, übersieht die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB. Mangels Vorliegens der Verjährungsvoraussetzungen hat der Schwurgerichtshof daher eine diesbezügliche Frage zu Recht unterlassen.
Damit geht auch die daran anknüpfende Rüge nicht ausreichender Rechtsbelehrung über die Verjährungsvoraussetzungen ins Leere. Denn diese hat nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern.
In der Instruktionsrüge (Z 8) aller Beschwerdeführer wird die Rechtsbelehrung deshalb für unvollständig und sachlich unrichtig gehalten, weil insbesondere das Tatbildmerkmal "entgegen den bestehenden Vorschriften" nicht entsprechend erläutert worden sei; auch dies trifft nicht zu.In der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) aller Beschwerdeführer wird die Rechtsbelehrung deshalb für unvollständig und sachlich unrichtig gehalten, weil insbesondere das Tatbildmerkmal "entgegen den bestehenden Vorschriften" nicht entsprechend erläutert worden sei; auch dies trifft nicht zu.
Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsbelehrung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Der § 320 Abs 1 Z 3 StGB normiert das Tatbild in der Weise, daß er neben der Festlegung einzelner Merkmale ("wissentlich", "im Inland", "während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist", "oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solches Krieges oder Konfliktes", "für eine der Parteien", "Kampfmittel ... aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt") auf außerhalb des StGB bestehende Rechtsnormen ("entgegen den bestehenden Vorschriften") verwiesen wird. Somit ist im § 320 Abs 1 Z 3 StGB das Tatbild nicht abschließend umschrieben, vielmehr ergibt es sich zum Teil erst aus anderen Rechtsnormen. Diese Verweisung bezieht sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften, die in Ergänzung des § 320 Abs 1 Z 3 StGB normierten Tatbildes der "Neutralitätsgefährdung" ausdrücklich die Ausfuhr (und die Durchfuhr) von Kampfmitteln an eine der Parteien eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes beschränken. Nach der - hier maßgeblichen - Rechtslage sind somit das KrMatG und die in seiner Durchführung ergangene Verordnung der Bundesregierung, BGBl 1977/624, die "bestehenden Vorschriften" im Sinne des § 320 Abs 1 Z 3 StGB.Der Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB normiert das Tatbild in der Weise, daß er neben der Festlegung einzelner Merkmale ("wissentlich", "im Inland", "während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist", "oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solches Krieges oder Konfliktes", "für eine der Parteien", "Kampfmittel ... aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt") auf außerhalb des StGB bestehende Rechtsnormen ("entgegen den bestehenden Vorschriften") verwiesen wird. Somit ist im Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB das Tatbild nicht abschließend umschrieben, vielmehr ergibt es sich zum Teil erst aus anderen Rechtsnormen. Diese Verweisung bezieht sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften, die in Ergänzung des Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB normierten Tatbildes der "Neutralitätsgefährdung" ausdrücklich die Ausfuhr (und die Durchfuhr) von Kampfmitteln an eine der Parteien eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes beschränken. Nach der - hier maßgeblichen - Rechtslage sind somit das KrMatG und die in seiner Durchführung ergangene Verordnung der Bundesregierung, BGBl 1977/624, die "bestehenden Vorschriften" im Sinne des Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.
Der von der Strafnorm (§ 320 Abs 1 Z 3 StGB) zur Verwaltungsvorschrift (KrMatG) hergestellte Sinnzusammenhang bedeutet nach derzeitiger Rechtslage, daß "entgegen den bestehenden Vorschriften" handelt, wer ohne Deckung durch eine behördliche Bewilligung, wie sie das KrMatG fordert, Kampfmittel ausführt (13 Os 67/91-39, S 29/30 mwN).Der von der Strafnorm (Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) zur Verwaltungsvorschrift (KrMatG) hergestellte Sinnzusammenhang bedeutet nach derzeitiger Rechtslage, daß "entgegen den bestehenden Vorschriften" handelt, wer ohne Deckung durch eine behördliche Bewilligung, wie sie das KrMatG fordert, Kampfmittel ausführt (13 Os 67/91-39, S 29/30 mwN).
Ausdrücklich angeführt wurde - den Beschwerden zuwider - in der Rechtsbelehrung, daß eine Ausfuhr nicht entgegen den bestehenden Vorschriften erfolgt, wenn eine Ausfuhrbewilligung rechtskräftig erteilt wurde und die Ausfuhr in das im Bewilligungsbescheid genannte Land erfolgt (ON 1697, S 97/Bd 153). Ausführungen über ein mögliches Weiterliefern in ein kriegsführendes Land bedurfte es aber nicht, weil dies für die Rechtsbegriffe des Tatbestandes nicht erforderlich war und als den konkreten Weg des Kriegsmaterials in den Irak, sohin einen fallbezogenen Umstand betreffend, nicht in der Rechtsbelehrung zu erörtern, sondern der den Geschworenen vom Vorsitzenden mündlich zu erteilenden Belehrung vorzubehalten war. Hiezu ist weiters auf die Erörterungen zu den Rechtsrügen (Z 11 a) hinzuweisen.Ausdrücklich angeführt wurde - den Beschwerden zuwider - in der Rechtsbelehrung, daß eine Ausfuhr nicht entgegen den bestehenden Vorschriften erfolgt, wenn eine Ausfuhrbewilligung rechtskräftig erteilt wurde und die Ausfuhr in das im Bewilligungsbescheid genannte Land erfolgt (ON 1697, S 97/Bd 153). Ausführungen über ein mögliches Weiterliefern in ein kriegsführendes Land bedurfte es aber nicht, weil dies für die Rechtsbegriffe des Tatbestandes nicht erforderlich war und als den konkreten Weg des Kriegsmaterials in den Irak, sohin einen fallbezogenen Umstand betreffend, nicht in der Rechtsbelehrung zu erörtern, sondern der den Geschworenen vom Vorsitzenden mündlich zu erteilenden Belehrung vorzubehalten war. Hiezu ist weiters auf die Erörterungen zu den Rechtsrügen (Ziffer 11, a) hinzuweisen.
Auch jener Teil der Beschwerde, wonach die Rechtsbelehrung deswegen unrichtig sei, weil das Verbrechen nach § 320 Abs 1 StGB als schlichtes Tätigkeitsdelikt nicht durch Unterlassung begangen werden könne, ist nicht im Recht:Auch jener Teil der Beschwerde, wonach die Rechtsbelehrung deswegen unrichtig sei, weil das Verbrechen nach Paragraph 320, Absatz eins, StGB als schlichtes Tätigkeitsdelikt nicht durch Unterlassung begangen werden könne, ist nicht im Recht:
Wie sich bereits aus der gesetzlichen Bezeichnung "Neutralitätsgefährdung" ergibt, handelt es sich beim Tatbestand des § 320 Abs 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem der Deliktstypus nicht darauf abstellt, ob die Handlung im Einzelfall überhaupt eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Neutralität der Republik Österreich befürchten läßt. Nach dem Urteil des Gesetzgebers hat das Verhalten, das unter Strafe gestellt ist, jedoch oft die Verletzung oder Gefährdung bestimmter Interessen zur Folge. Daher wird es ein für allemal unabhängig davon verboten, ob eine solche Folge im Einzelfall zu befürchten war (Nowakowski WK Rz 20 zu Vorbem zu § 3 - 5 StGB, Kienapfel AT5 Z 9 RN 35, 36).Wie sich bereits aus der gesetzlichen Bezeichnung "Neutralitätsgefährdung" ergibt, handelt es sich beim Tatbestand des Paragraph 320, Absatz eins, StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem der Deliktstypus nicht darauf abstellt, ob die Handlung im Einzelfall überhaupt eine Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Neutralität der Republik Österreich befürchten läßt. Nach dem Urteil des Gesetzgebers hat das Verhalten, das unter Strafe gestellt ist, jedoch oft die Verletzung oder Gefährdung bestimmter Interessen zur Folge. Daher wird es ein für allemal unabhängig davon verboten, ob eine solche Folge im Einzelfall zu befürchten war (Nowakowski WK Rz 20 zu Vorbem zu Paragraph 3, - 5 StGB, Kienapfel AT5 Ziffer 9, RN 35, 36).
Gemäß § 2 StGB kann bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen (Garantenpflicht, Gleichwertigkeitskorrektiv) grundsätzlich ein solches Delikt auch durch Unterlassung begangen werden. Die Rechtsbelehrung ist daher in diesem Punkte richtig, obwohl sie insoweit überflüssig und ohne rechtliche Relevanz ist (was die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur auch einräumt), als den Angeklagten in bezug auf das Verbrechen der Neutralitätsgefährdung keine Begehung durch Unterlassung vorgeworfen wurde.Gemäß Paragraph 2, StGB kann bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen (Garantenpflicht, Gleichwertigkeitskorrektiv) grundsätzlich ein solches Delikt auch durch Unterlassung begangen werden. Die Rechtsbelehrung ist daher in diesem Punkte richtig, obwohl sie insoweit überflüssig und ohne rechtliche Relevanz ist (was die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur auch einräumt), als den Angeklagten in bezug auf das Verbrechen der Neutralitätsgefährdung keine Begehung durch Unterlassung vorgeworfen wurde.
Zu Unrecht bekämpfen die Beschwerdeführer die schriftliche Rechtsbelehrung ferner dahin, daß sie sich mit der "dogmatischen Zuordnung eines Rechtsirrtums" nicht beschäftige und daher unvollständig im Sinne einer Unrichtigkeit sei.
Dem ist zunächst abermals entgegenzuhalten, daß sich die Rechtsbelehrung auf die gestellten Fragen zu beschränken hat (§ 321 Abs 2