Norm
KO §171Rechtssatz
Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.Ist einem - nicht im Paragraph 37, Absatz 2, ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach Paragraph 171, KO sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 84, ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048255Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010