RS OGH 1995/7/5 10ObS118/95, 10ObS305/98w, 10ObS367/98p, 10ObS402/98k, 10ObS409/98i, 10ObS11/99m, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

ASVG §255 Abs3 Da
ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 118/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 118/95
  • 10 ObS 305/98w
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 305/98w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG. (T1)
  • 10 ObS 367/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 367/98p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 402/98k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 402/98k
  • 10 ObS 409/98i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 409/98i
    Vgl auch
  • 10 ObS 11/99m
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 11/99m
    Vgl auch; Beisatz: Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül und es bedarf der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht. (T2)
  • 10 ObS 262/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 262/99y
    nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist beziehungsweise welche Tätigkeiten er ausführen kann. (T3)
  • 10 ObS 142/00f
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 142/00f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 9/00x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 10 ObS 9/00x
    Auch
  • 10 ObS 332/99t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 332/99t
    Veröff: SZ 73/110
  • 10 ObS 36/01v
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 36/01v
    Auch; nur: Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles. (T4)
  • 10 ObS 153/01z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 153/01z
    Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist ebenso wie die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T5)
  • 10 ObS 136/01z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 136/01z
    nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten. (T6) Beis wie T1
  • 10 ObS 275/02t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 275/02t
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T7)
  • 10 ObS 155/02w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 155/02w
  • 10 ObS 310/02i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 310/02i
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 141/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 141/03p
    nur T3; nur T4; Beisatz: Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T8)
  • 10 ObS 146/08f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 146/08f
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T9)
  • 10 ObS 138/09f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 ObS 138/09f
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 10 ObS 70/14p
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 70/14p
    Auch; nur T6
  • 10 ObS 42/16y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 42/16y
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 10 ObS 119/17y
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 119/17y
    Auch; Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist die Feststellung ärztlicher Diagnosen. (T10)
  • 10 ObS 90/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 90/18k
    Vgl auch; Beis ähnlich T5
  • 10 ObS 119/20b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 119/20b
    Vgl; nur T3
  • 10 ObS 171/21a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 171/21a
    Vgl
  • 10 ObS 196/21b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 196/21b
    Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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