- RS0084399">10 ObS 118/95
- RS0084399">10 ObS 305/98w
- RS0084399">10 ObS 367/98p
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0084399">10 ObS 402/98k
- RS0084399">10 ObS 409/98i
Vgl auch
- RS0084399">10 ObS 11/99m
Vgl auch; Beisatz: Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül und es bedarf der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht. (T2)
- RS0084399">10 ObS 262/99y
nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist beziehungsweise welche Tätigkeiten er ausführen kann. (T3)
- RS0084399">10 ObS 142/00f
Vgl auch; Beis wie T2
- RS0084399">10 ObS 9/00x
Auch
- RS0084399">10 ObS 332/99t
Veröff: SZ 73/110
- RS0084399">10 ObS 36/01v
Auch; nur: Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles. (T4)
- RS0084399">10 ObS 153/01z
Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist ebenso wie die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T5)
- RS0084399">10 ObS 136/01z
nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten. (T6) Beis wie T1
- RS0084399">10 ObS 275/02t
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T7)
- RS0084399">10 ObS 155/02w
- RS0084399">10 ObS 310/02i
Vgl auch; Beis wie T5
- RS0084399">10 ObS 141/03p
nur T3; nur T4; Beisatz: Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T8)
- RS0084399">10 ObS 146/08f
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T9)
- RS0084399">10 ObS 138/09f
Vgl auch; Beis wie T9
- RS0084399">10 ObS 70/14p
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 70/14p
Auch; nur T6
- RS0084399">10 ObS 42/16y
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 42/16y
Auch; Beis ähnlich wie T5
- RS0084399">10 ObS 119/17y
Auch; Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist die Feststellung ärztlicher Diagnosen. (T10)
- RS0084399">10 ObS 90/18k
Vgl auch; Beis ähnlich T5
- RS0084399">10 ObS 119/20b
Vgl; nur T3
- RS0084399">10 ObS 171/21a
Vgl
- RS0084399">10 ObS 196/21b
Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T11)
- RS0084399">10 ObS 106/22v
Vgl; nur T4; Beis wie T10
- RS0084399">10 ObS 25/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023
10 ObS 25/23h vgl; nur T6
- RS0084399">10 ObS 97/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 97/23x
vgl; Beisatz nur wie T8
- RS0084399">10 ObS 99/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 99/23s
vgl
- RS0084399">10 ObS 70/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 70/24b
Beisatz wie T11
- RS0084399">10 ObS 112/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 112/24d
vgl
- RS0084399">10 ObS 8/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 8/25m
Beisatz nur wie T11
- RS0084399">10 ObS 89/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 ObS 89/25y
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11