RS OGH 1995/7/12 3Ob78/95 (3Ob79/95), 3Ob206/09d, 4Ob53/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

EO §36 D
EO §355 II

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach § 355 EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
  • 3 Ob 206/09d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 206/09d
  • 4 Ob 53/16x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
    Auch; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs wegen einer Änderung der Rechtslage bildet bei Unterlassungsansprüchen ebenso wie das Erlöschen wegen neuer Tatsachen einen Oppositionsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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