RS OGH 2016/12/20 3Ob78/95 (3Ob79/95), 3Ob206/09d, 4Ob53/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

EO §36 D
EO §355 II
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach § 355 EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.Auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel bildet, führt die Änderung der von den Parteien dem Vergleich zugrundegelegten Rechtslage dazu, daß gegen ein nunmehr gesetzlich erlaubtes Verhalten nicht mehr mit Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO vorgegangen werden kann. Demzufolge ist es dem Verpflichteten nicht verwehrt, geltend zu machen, sein im Exekutionsantrag konkret behauptetes Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0080961">3 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
  • RS0080961">3 Ob 206/09d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 206/09d
  • RS0080961">4 Ob 53/16x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
    Auch; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs wegen einer Änderung der Rechtslage bildet bei Unterlassungsansprüchen ebenso wie das Erlöschen wegen neuer Tatsachen einen Oppositionsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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