RS OGH 1995/7/12 7Ob562/95, 9Ob95/09z

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

KlGG §1 Abs3

Rechtssatz

"Kleingärten auf Eigengrund" sind nur solche, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden. Zwar können für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen, doch mußten im Gesetz mit Rücksicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Eigengrund und gepachteten Kleingärten gewisse Bestimmungen auch für Kleingärten auf Eigengrund (§ 3 Abs 1 und § 15 Abs 3) getroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
  • 9 Ob 95/09z
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 95/09z
    Vgl; Beisatz: Der Unterpächter, der den von ihm bewirtschafteten Kleingarten kauft, unterliegt weiterhin den Schutzbestimmungen des Kleingartengesetzes. Auf ihn kommt daher im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags auch die Bestimmung des § 16 Abs 1 KlGG zur Anwendung. § 1 Abs 3 KlGG stellt lediglich klar, dass der auf Eigengrund wirtschaftende Kleingärtner, der vertraglich nicht an einen Generalpächter gebunden ist, über die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 15 Abs 3 und 18 leg cit hinaus vom Gesetz nicht betroffen ist. (T1); Veröff: SZ 2010/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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