Norm
UWG §9a Abs2 Z3Rechtssatz
Reklamegegenstände sind Gegenstände, die in erster Linie der Werbung dienen; die Werbung für das reklametreibende Unternehmen muß mit ihrem Gebrauch untrennbar verbunden sein und im Vordergrund stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080962Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0030OB00078_9500000_003