RS OGH 1995/7/12 3Ob78/95 (3Ob79/95), 4Ob108/00m, 4Ob45/00x, 4Ob46/00v, 4Ob36/00y, 4Ob138/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

UWG §9a Abs2 Z3

Rechtssatz

Reklamegegenstände sind Gegenstände, die in erster Linie der Werbung dienen; die Werbung für das reklametreibende Unternehmen muß mit ihrem Gebrauch untrennbar verbunden sein und im Vordergrund stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080962

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00078_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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