RS OGH 2025/3/4 11Os61/95; 11Os147/03; 15Os12/06p; 15Os120/06w; 11Os126/10d; 15Os9/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof ist zwar bei der Fragestellung an die Anklageschrift gebunden, muss aber den Anklagetenor in der Hauptfrage nicht wortgetreu wiedergeben. Abweichungen der Hauptfrage vom Anklagetenor durch Aufnahme eines bloß in der Begründung der Anklage erwähnten Tatumstandes, die nur der Konkretisierung, dh der deutlicheren Bezeichnung der Tat dienen und weder den gesetzlichen Tatbestand noch die Identität der Tat berühren, sind somit zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten