RS OGH 1995/7/25 11Os61/95, 11Os147/03, 15Os12/06p, 15Os120/06w, 11Os126/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1995
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Norm

StPO §312

Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof ist zwar bei der Fragestellung an die Anklageschrift gebunden, muss aber den Anklagetenor in der Hauptfrage nicht wortgetreu wiedergeben. Abweichungen der Hauptfrage vom Anklagetenor durch Aufnahme eines bloß in der Begründung der Anklage erwähnten Tatumstandes, die nur der Konkretisierung, dh der deutlicheren Bezeichnung der Tat dienen und weder den gesetzlichen Tatbestand noch die Identität der Tat berühren, sind somit zulässig.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 61/95
    Entscheidungstext OGH 25.07.1995 11 Os 61/95
  • 11 Os 147/03
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 11 Os 147/03
    Auch; Beisatz: Im Anklagesatz übergangene gesetzliche Merkmale der strafbaren Handlung sind vielmehr in die Frage aufzunehmen und auch für eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung nach Maßgabe der Beweisergebnisse dann Sorge zu tragen, wenn diesen Erfordernissen in der Anklageschrift nicht entsprochen wurde (vgl WK-StPO § 312 Rz 15). (T1)
  • 15 Os 12/06p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 15 Os 12/06p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 15 Os 120/06w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 120/06w
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 126/10d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 126/10d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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