Norm
EO §291Rechtssatz
Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch Paragraph 292 b, EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079861Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00590_9500000_001