Norm
MRG §21 Abs1 Z8Rechtssatz
Profitieren ohnehin alle Mieter von den fiktiv verrechneten Dienstleistungen (hier: Betreuung einer Grünanlage) und haben sie daher dem Vermieter nach dem Verteilungsschlüssel des § 17 MRG abzugelten, so kann das dem Vermieter in § 23 Abs 2 MRG zugestandene Privileg nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich - ließe man die Verweisung des § 21 Abs 1 Z 8 MRG auf den in § 23 MRG bestimmten Beitrag für (fiktive) Hausbesorgerarbeiten außer Betracht - um besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 MRG handelt.Profitieren ohnehin alle Mieter von den fiktiv verrechneten Dienstleistungen (hier: Betreuung einer Grünanlage) und haben sie daher dem Vermieter nach dem Verteilungsschlüssel des Paragraph 17, MRG abzugelten, so kann das dem Vermieter in Paragraph 23, Absatz 2, MRG zugestandene Privileg nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich - ließe man die Verweisung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auf den in Paragraph 23, MRG bestimmten Beitrag für (fiktive) Hausbesorgerarbeiten außer Betracht - um besondere Aufwendungen im Sinne des Paragraph 24, MRG handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069767Im RIS seit
27.07.1995Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023