RS OGH 1995/8/8 14Os86/95

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Veröffentlicht am 08.08.1995
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Norm

StPO §285a Z1

Rechtssatz

Ist nicht auszuschließen, daß sich die Angeklagte bei Abgabe ihrer Erklärung, die angemeldeten Rechtsmittel zurückzuziehen, unter einem von Justizorganen ausgehenden Druck wähnte, auf das ihr verfassungsmäßig garantierte Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen (Art 2 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628), verzichten zu sollen, um ihre (gleichzeitige) Enthaftung zu erreichen und eine unbestimmte Fortdauer der Untersuchungshaft zu vermeiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0109208

Dokumentnummer

JJR_19950808_OGH0002_0140OS00086_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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