Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ingrid W***** und Peter W***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Angeklagten Ingrid W***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 31. März 1995, GZ 27 Vr 129/94-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ingrid W***** und Peter W***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Angeklagten Ingrid W***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 31. März 1995, GZ 27 römisch fünf r 129/94-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wird gesondert entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Mai 1994, GZ 27 Vr 129/94-77, wurde (u.a.) die Angeklagte Ingrid W***** des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Mai 1994, GZ 27 römisch fünf r 129/94-77, wurde (u.a.) die Angeklagte Ingrid W***** des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Schöffensenatsvorsitzende des Landesgerichtes Linz die von Ingrid W***** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß § 285 a Z 1 StPO mit der Begründung zurück, daß die Angeklagte auf die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde rechtsgültig verzichtet habe.Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Schöffensenatsvorsitzende des Landesgerichtes Linz die von Ingrid W***** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO mit der Begründung zurück, daß die Angeklagte auf die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde rechtsgültig verzichtet habe.
Die von Ingrid W***** dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.
Nach dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung erbat sich die Beschwerdeführerin nach der Urteilsverkündung drei Tage Bedenkzeit, worauf der Staatsanwalt u.a. erklärte, zur Frage der Enthaftung der Ingrid W***** aus der seit 21. Jänner 1994 andauernden Untersuchungshaft erst dann Stellung zu nehmen, wenn eine Rechtsmittelerklärung abgegeben werde (S 549).
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1994 meldete der Verteidiger namens der Angeklagten Ingrid W***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, stellte jedoch für den Fall, daß Ingrid W***** am 20. Mai 1994 um 8 Uhr, somit nach Verbüßung des unbedingt verhängten Strafteiles, enthaftet werde, die Zurückziehung der Rechtsmittel in Aussicht (S 569 ff). Zeitgleich mit ihrer Enthaftung zog Ingrid W***** in der Folge die von ihr angemeldeten Rechtsmittel tatsächlich zurück (S 573 ff).
Am ersten Arbeitstag nach ihrer Enthaftung, nämlich am 24. Mai 1995 - sohin am letzten Tag der Frist für die Anmeldung der Rechtsmittel -, erklärte Ingrid W***** in einer per Telefax eingebrachten Eingabe an das Gericht, daß sie den am 20. Mai 1994 abgegebenen Rechtsmittelverzicht, von welchem der Staatsanwalt seine Zustimmung zur Enthaftung abhängig gemacht habe, widerrufe und Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmelde (S 577).
Die - in der schriftlichen Beschwerdeausführung aufgestellte - Behauptung, der Vorsitzende des Schöffensenates habe den Verteidiger nach Einlangen der Rechtsmittelanmeldung (am 19. Mai 1994) telefonisch kontaktiert und (über den Anrufbeantworter) zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes als Bedingung für die (sofortige) Enthaftung seiner Mandantin bzw zur Einbringung eines Enthaftungsantrages aufgefordert, wurde von dem bezeichneten Richter in seiner Stellungnahme an den Obersten Gerichtshof vom 21. Juli 1995 bestätigt. Um die Angeklagte "vor Nachteilen zu bewahren", sei der Verteidiger darauf hingewiesen worden, daß die von ihm abgegebene "bedingte Rechtsmittelerklärung" noch nicht zur Enthaftung seiner Mandantin führe, sollte nicht der Staatsanwalt dieser Maßnahme zustimmen.
Bei dieser Sachlage kann nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß ein rechtswirksamer Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Angeklagte bei Abgabe ihrer Erklärung, die angemeldeten Rechtsmittel zurückzuziehen, unter einem von Justizorganen ausgehenden Druck wähnte, auf das ihr verfassungsmäßig garantierte Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen (Art 2 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628), verzichten zu sollen, um ihre (gleichzeitige) Enthaftung zu erreichen und eine unbestimmte Fortdauer der Untersuchungshaft zu vermeiden.Bei dieser Sachlage kann nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß ein rechtswirksamer Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Angeklagte bei Abgabe ihrer Erklärung, die angemeldeten Rechtsmittel zurückzuziehen, unter einem von Justizorganen ausgehenden Druck wähnte, auf das ihr verfassungsmäßig garantierte Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen (Artikel 2, Ziffer eins, des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628), verzichten zu sollen, um ihre (gleichzeitige) Enthaftung zu erreichen und eine unbestimmte Fortdauer der Untersuchungshaft zu vermeiden.
Die angefochtene Entscheidung war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur aufzuheben und spruchgemäß zu beschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00086.95.0808.000Dokumentnummer
JJT_19950808_OGH0002_0140OS00086_9500000_000