RS OGH 2021/11/10 14Os85/95, 12Os129/21v

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Veröffentlicht am 08.08.1995
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Rechtssatz

Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des § 129 Z 1 StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • RS0093848">14 Os 85/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 85/95
  • RS0093848">12 Os 129/21v
    Entscheidungstext OGH 10.11.2021 12 Os 129/21v
    Vgl; Beisatz: Auch bei einem Hotelzimmer handelt es sich um eine Wohnstätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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