RS OGH 1995/8/8 14Os85/95, 12Os129/21v

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Veröffentlicht am 08.08.1995
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des § 129 Z 1 StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 85/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 85/95
  • 12 Os 129/21v
    Entscheidungstext OGH 10.11.2021 12 Os 129/21v
    Vgl; Beisatz: Auch bei einem Hotelzimmer handelt es sich um eine Wohnstätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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