Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des § 129 Z 1 StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022