RS OGH 1995/8/8 14Os93/95, 11Os29/16y, 12Os76/18w, 14Os90/19w, 11Os1/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1995
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Norm

StGB §15 B1
StGB §201

Rechtssatz

Wie bei zweiaktigen Delikten liegt auch bei einem Delikt mit teilbarer Ausführungshandlung strafbarer Versuch schon dann vor, wenn das Täterverhalten ausführungsnah in bezug auf den ersten Deliktakt ist. Umsomehr liegt Versuch vor, wenn der Täter bereits Ausführungshandlungen im Sinn des ersten Deliktsaktes gesetzt hat, vorausgesetzt er war willens, auch die zweite Handlung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 93/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 93/95
  • 11 Os 29/16y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 29/16y
    Auch; Beisatz: Das Versuchsstadium beginnt mit einer dem Einsatz des Nötigungsmittels unmittelbar vorangehenden Handlung. (T1)
    Beisatz: Ein besonderes zeitliches oder räumliches Naheverhältnis zwischen der Anwendung des Nötigungsmittels und der (damit bezweckten) Vornahme oder Duldung des Beischlafs (oder der diesem gleichzusetzenden Handlung) wird von § 201 Abs 1 StGB nicht verlangt. (T2)
  • 12 Os 76/18w
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 12 Os 76/18w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 14 Os 90/19w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2019 14 Os 90/19w
    Vgl
  • 11 Os 1/21p
    Entscheidungstext OGH 08.02.2021 11 Os 1/21p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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