Norm
ASGG §39 Abs1Rechtssatz
Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten unsoweniger ein Bedürfnis nach einer Sanktion im Sinne des § 512 ZPO, da das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Für die Anwendung der Bestimmung des § 512 ZPO bleibt somit umsoweniger Raum. (§ 48 ASGG).Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten unsoweniger ein Bedürfnis nach einer Sanktion im Sinne des Paragraph 512, ZPO, da das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 512, ZPO bleibt somit umsoweniger Raum. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063940Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_008OBA00285_9500000_001