Rechtssatz
Ein dem Gericht zur Genehmigung vorgelegter vor dem Inkrafttreten des
3. WÄG gefaßter Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (hier: Heizungsumstellung), ist im Hinblick auf seine Rechtsmäßigkeit grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung zu beurteilen. Unter Ablehnung der Meinung der 2.Instanz und Eingehen auf die Problematik Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und § 5 ABGB.3. WÄG gefaßter Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer (hier: Heizungsumstellung), ist im Hinblick auf seine Rechtsmäßigkeit grundsätzlich nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der vor dem 3.WÄG geltenden Fassung zu beurteilen. Unter Ablehnung der Meinung der 2.Instanz und Eingehen auf die Problematik Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3.WÄG und Paragraph 5, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062305Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00093_9500000_001