RS OGH 2024/10/29 10Nds1/95; 10Nds1/96; 9Nc9/03b; 10Nc42/06t; 9Nc22/06v; 9Nc10/08g; 10Nc18/08s; 4Ob1

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Norm

ASGG §7
JN §31 I
  1. ASGG § 7 heute
  2. ASGG § 7 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASGG § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 133/1995
  4. ASGG § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. ASGG § 7 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs 2 Z 4 ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung.Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP, 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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