RS OGH 1995/8/30 3Ob552/95, 8Ob32/14k

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Sieht der Mieter selbst sein Wohnbedürfnis durch die Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensführung befindet (hier: Kleingartenhaus ohne Winterwasserleitung), als zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, so fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 552/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 552/95
  • 8 Ob 32/14k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 32/14k
    Vgl; Beisatz: Eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, reicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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