Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Die Unterlassung der nach § 53 Abs 4 letzter (Halbsatz) Satz FinStrG gebotenen Feststellung begründet keine Nichtigkeit.Die Unterlassung der nach Paragraph 53, Absatz 4, letzter (Halbsatz) Satz FinStrG gebotenen Feststellung begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086886Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025