TE OGH 1995/9/6 13Os42/95

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P***** und Franz F***** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 9.November 1994, GZ 12 Vr 497/90-188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P***** und Franz F***** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 9.November 1994, GZ 12 römisch fünf r 497/90-188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang ergangenen, mit Beschluß vom 29.Mai 1995, ON 197, berichtigten bzw an den Inhalt der mündlichen Verkündung angeglichenen) Urteil wurde Franz F***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG schuldig erkannt und hiefür sowie für die schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach § 35 Abs 2 FinStrG (III b und c) und § 37 Abs 1 lit a FinStrG (III d 1 bis 4) zu einer Geldstrafe und nach § 19 Abs 2 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang ergangenen, mit Beschluß vom 29.Mai 1995, ON 197, berichtigten bzw an den Inhalt der mündlichen Verkündung angeglichenen) Urteil wurde Franz F***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG schuldig erkannt und hiefür sowie für die schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG (römisch drei b und c) und Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch drei d 1 bis 4) zu einer Geldstrafe und nach Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.

Gemäß § 43 a Abs 1 StGB, § 26 FinStrG wurde ein Teil der Geldstrafe bedingt nachgesehen und die Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilt.Gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB, Paragraph 26, FinStrG wurde ein Teil der Geldstrafe bedingt nachgesehen und die Weisung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG erteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die von Franz F***** erhobene, auf die Z 9 lit a und in Ergänzung nach Zustellung der berichtigten bzw angeglichenen Urteilsausfertigung (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5 zu § 285) überdies auch auf die Z 11 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die von Franz F***** erhobene, auf die Ziffer 9, Litera a und in Ergänzung nach Zustellung der berichtigten bzw angeglichenen Urteilsausfertigung (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 5 zu Paragraph 285,) überdies auch auf die Ziffer 11 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt an sich zutreffend unter Bezugnahme auf den im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.Juni 1994, 13 Os 40/94-9 (ON 182 des Vr-Aktes), an das Erstgericht gerichteten Hinweis, daß dieses bei seiner neuen Entscheidung § 53 Abs 4 letzter Satz FinStrG zu beachten haben wird, vor, daß dem nicht entsprochen wurde und im Urteil die Feststellung unterblieben ist, daß mit der Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt an sich zutreffend unter Bezugnahme auf den im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.Juni 1994, 13 Os 40/94-9 (ON 182 des Vr-Aktes), an das Erstgericht gerichteten Hinweis, daß dieses bei seiner neuen Entscheidung Paragraph 53, Absatz 4, letzter Satz FinStrG zu beachten haben wird, vor, daß dem nicht entsprochen wurde und im Urteil die Feststellung unterblieben ist, daß mit der Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind.

Diese Gesetzwidrigkeit begründet aber keine Nichtigkeit (Harbich, FinStrG4 MTA FN 5 zu § 53), sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).Diese Gesetzwidrigkeit begründet aber keine Nichtigkeit (Harbich, FinStrG4 MTA FN 5 zu Paragraph 53,), sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285, d StPO).

Soweit sich die Mängel- und Strafzumessungsrüge (Z 5 und 11) gegen die - unzutreffend fälschlich in das Urteil aufgenommene und nicht in Beschlußform (§ 195 FinStrG iVm § 494 StPO) ergangene - Weisung richtet, stellt sie sich inhaltlich als Beschwerde dar (§ 498 StPO), über welche ebenso wie über die außerdem erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Soweit sich die Mängel- und Strafzumessungsrüge (Ziffer 5 und 11) gegen die - unzutreffend fälschlich in das Urteil aufgenommene und nicht in Beschlußform (Paragraph 195, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 494, StPO) ergangene - Weisung richtet, stellt sie sich inhaltlich als Beschwerde dar (Paragraph 498, StPO), über welche ebenso wie über die außerdem erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00042.95.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19950906_OGH0002_0130OS00042_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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