Norm
ABGB §354Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren soll durch Bauten möglicherweise hervorgerufene Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum abwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013