RS OGH 1995/9/6 1Ob22/95, 1Ob243/07b, 1Ob64/08f, 1Ob200/07d, 1Ob120/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §354
ABGB §1295 IIb2
AHG §1 Cd7

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren soll durch Bauten möglicherweise hervorgerufene Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum abwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156
  • 1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Vgl auch; Beisatz: In den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die unter anderem im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, fällt jedermann, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen. Auch der Bauwerber selbst ist in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen. (T1)
  • 1 Ob 64/08f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Auch der Bauwerber selbst ist in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen. (T2); Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T3); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T4); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T5); Bem: Siehe auch RS0124126. (T6); Veröff: SZ 2008/130
  • 1 Ob 200/07d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 200/07d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG. (T7)
  • 1 Ob 120/09t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 120/09t
    Auch; Beis wie T1 nur: In den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die unter anderem im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, fällt jedermann, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen. (T8); Beisatz: Hier: Raumordnungsverfahren. (T9); Veröff: SZ 2010/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087627

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten