RS OGH 1995/9/13 9ObA88/95

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Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

EFZG §4 Abs1
EFZG §4 Abs3

Rechtssatz

Einer Vereinbarung über den vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beeinflußbaren Kurantrittstermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf es nicht. Ebenso sind die medizinischen Gründe, die zu einer Kurbewilligung führten, unerheblich. Es reicht aus, daß als Grund einer Arbeitsverhinderung Krankheit oder Kuraufenthalt vorliegt (RdW 1990,56; kritsch Rebhahn in WBl 1991,185).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061647

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_009OBA00088_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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